vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Ihre Fragen beantworte ich zusammenfassend wie folgt:
Die mit der Gesundheitsreform seit 01.04.2007 eingeführte Versicherungspflicht führt in der Regel zu einer rückwirkenden Beitragspflicht.
Rechtsgrundlage für die gesetzliche KV ist § 223 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach sind die Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen (Abs. 1); die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (Abs. 2).
Ihre Frau dürfte dann als versicherungspflichtiges Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingestuft werden können. Danach werden Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (b). Ein Verzicht auf die Versicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist nicht möglich.
Nur wenn ihre Frau seit dem 01.04.2007 (In-Kraft-Treten der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hätte, könnte etwas anderes gelten.
Dies wäre der Fall, wenn ihre Frau insbesondere
1. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V genannten Pflichtversicherungstatbestände erfüllen würde, insbesondere als Arbeiter, Angestellter oder zur Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (Nr. 1) wäre.
oder
2. Arbeitslosengeld I oder II (Nr. 2 und 2 a) oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 11) beziehen würde.
oder
3.
ihre Frau müsste zu den in § 5 Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen zu zählen sein: sie müsste hauptberuflich selbständig tätig sein oder versicherungsfrei sein, weil das das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ihrer Frau die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Da ihre Frau somit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seit dem 01.04.2007 versicherungspflichtig sein dürfte, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, hat sie gemäß § 223 Abs. 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft die Beiträge zu zahlen, wobei sie gemäß § 250 Abs. 3 SGB V als Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V den Beitrag allein zu tragen hat.
Die Höhe der Beiträge bestimmt sich für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen gemäß § 227 SGB V nach § 240 SGB V. Danach wird gemäß § 240 Abs. 1 SGB V die Beitragsbemessung durch die Satzung der KV geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Unabhängig von den Einnahmen und Einkommen des Mitglieds gilt gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Kagerer,
bitte beantworten sie auch Teil B der obigen Anfrage.
Daneben:
• Gelten die Reisekrankenversicherungen, die ich jeweils für meine Frau in lückenloser Folge seit unserer Heirat abgeschlossen habe und die in Deutschland zum Tragen gekommen wäre, da bisher kein Aufenthalt für sich genommen länger als 3 Monate dauerte, als „anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“?
• Meine Frau ist nicht berufstätig und Studentin einer ausländischen Universität. Insofern zählt sie in Deutschland als nicht berufstätig. Unser gemeinsames Familieneinkommen übersteigt das 2-fache der Pflichtversicherungsgrenze; kann also ihr Anteil am gemeinsamen Familieneinkommen (gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer) als Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze gewertet werden, d.h. sind insofern die Regelungen des von Ihnen erwähnten § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V anwendbar?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ergänzend folgende Stellungnahme:
Sind Sie in einem Land unterwegs, das entweder zur EU gehört oder mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, bietet der sogenannte „Auslandskrankenschein“ (Auslandskrankenversicherung) der gesetzlichen Krankenkassen Leistungen zu den vor Ort gültigen Bedingungen, d.h. Eigenbeteiligungen sind nicht unüblich. Oftmals werden Sie aber sowieso nur als Privatpatient behandelt. Dann gilt: Krankheitskosten werden von den Krankenkassen nur begrenzt im Rahmen der in Deutschland üblichen Sätze übernommen. Im Gegensatz zur privaten Reisekrankenversicherung reicht der gesetzliche Krankenversicherungsschutz dann oft nicht mehr aus.
Russland ist nicht in der EU und es besteht kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Russland.
Ein Anspruch dürfte damit nicht gegeben sein.
Ich würde an Ihrer Stelle mit der gesetzlichen Krankenversicherung sprechen und versuchen eine Kulanzregelung (Erstattung eines Teils der Behandlungskosten) herbeizuführen.
Für ihre Nachfragen gilt folgendes:
1.
Als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall sind insbesondere folgende Absicherungen gemeint:
Bezug laufender Sozialhilfeleistungen, wie zum Beispiel laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege.
Anspruch auf freie Heilfürsorge. (z. B. Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleute)
Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge.
Anspruch auf Kranken- und Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz.
Eine Meldung bei einer Krankenkasse ist dann nicht erforderlich.
Eine Reisekrankenversicherung dürfte mit den oben beschriebenen Fällen nicht vergleichbar sein.
2.
Nein
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)