Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage
wie folgt.
Nach Ihrem Versicherungsvertrag besteht ein Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers für Vorerkrankungen. Somit ist der Versicherer auch berechtigt zu prüfen, ob die Fälligkeit der Versicherungsleistung eingetreten ist. Gemäß Paragraph 31 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalles eine Auskunftspflicht gegenüber seinem Versicherer. In diesem Zusammenhang muss er dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen jedwede Auskunft geben, die dieses zur Beurteilung des Versicherungsfalls benötigt.
Die Erfüllung dieser Auskunftspflicht ist eine Obliegenheit. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt unter den Voraussetzungen des Paragraphen 28 VVG im schlimmsten Fall zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers.
In welchem Umfang die Auskunft zu erfolgen hat, hängt nach der ständigen Rechtsprechung von dem konkreten Auskunftsverlangen des Versicherers ab. Möglicherweise enthält der Versicherungsvertrag auch eine Regelung dahingehend, dass eine ärztliche Bestätigung des vor Abschluss des Versicherungsvertrages behandelnden Arztes zur Beurteilung, ob es sich um eine von dem Moratorium erfasste Vorerkrankung handelt, erforderlich ist.
Dabei kann der Versicherer aber nur diejenigen Auskünfte verlangen, die er benötigt um seine Verpflichtung zur Leistung, also die Feststellung des Versicherungsfalls, zu beurteilen. Außerdem muss dem Versicherungsnehmer die Beantwortung tatsächlich möglich sein.
Wenn es also im vorliegenden Fall keinen Hausarzt in den relevanten Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages gegeben hat, so kann auch keine Bestätigung dieses Arztes erfolgen. Dies ist rein tatsächlich schon nicht möglich. Hierauf sollten Sie die Versicherung nochmals hinweisen.
Möglicherweise kommt vorliegend in Betracht, dass der jetzt behandelnde Arzt bestätigt, dass die Erkrankung nicht auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist.
Letztlich ist es Sinn der Auskunftspflicht, dass der Versicherer überprüfen kann, ob er zur Leistung verpflichtet ist. Wenn er dies vorliegend auch ohne entsprechende, Ihnen auch nicht mögliche, ärztliche Bestätigung vor dem Versicherungsvertrag kann, so dürfte er keine Einwände gegen seine Leistungspflicht haben.
Sie sollten dem Versicherer daher alle Ihnen möglichen Auskünfte geben und ihm eine ärztliche Bestätigung eines Sie jetzt behandelnden Arztes vorlegen. Wichtig ist, dass Sie Ihrer Auskunftspflicht jeder für Sie möglichen Hinsicht nachkommen.
Sollte Ihnen der Versicherer auch dann noch die Leistung vorenthalten, so wird Ihnen nichts übrig bleiben, als Ihren Anspruch mit Unterstützung eines anwaltlichen Kollegen durchzusetzen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
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Nach Ihrem Versicherungsvertrag besteht ein Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers für Vorerkrankungen. Somit ist der Versicherer auch berechtigt zu prüfen, ob die Fälligkeit der Versicherungsleistung eingetreten ist. Gemäß Paragraph 31 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalles eine Auskunftspflicht gegenüber seinem Versicherer. In diesem Zusammenhang muss er dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen jedwede Auskunft geben, die dieses zur Beurteilung des Versicherungsfalls benötigt.
Die Erfüllung dieser Auskunftspflicht ist eine Obliegenheit. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt unter den Voraussetzungen des Paragraphen 28 VVG im schlimmsten Fall zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers.
In welchem Umfang die Auskunft zu erfolgen hat, hängt nach der ständigen Rechtsprechung von dem konkreten Auskunftsverlangen des Versicherers ab. Möglicherweise enthält der Versicherungsvertrag auch eine Regelung dahingehend, dass eine ärztliche Bestätigung des vor Abschluss des Versicherungsvertrages behandelnden Arztes zur Beurteilung, ob es sich um eine von dem Moratorium erfasste Vorerkrankung handelt, erforderlich ist.
Dabei kann der Versicherer aber nur diejenigen Auskünfte verlangen, die er benötigt um seine Verpflichtung zur Leistung, also die Feststellung des Versicherungsfalls, zu beurteilen. Außerdem muss dem Versicherungsnehmer die Beantwortung tatsächlich möglich sein.
Wenn es also im vorliegenden Fall keinen Hausarzt in den relevanten Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages gegeben hat, so kann auch keine Bestätigung dieses Arztes erfolgen. Dies ist rein tatsächlich schon nicht möglich. Hierauf sollten Sie die Versicherung nochmals hinweisen.
Möglicherweise kommt vorliegend in Betracht, dass der jetzt behandelnde Arzt bestätigt, dass die Erkrankung nicht auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist.
Letztlich ist es Sinn der Auskunftspflicht, dass der Versicherer überprüfen kann, ob er zur Leistung verpflichtet ist. Wenn er dies vorliegend auch ohne entsprechende, Ihnen auch nicht mögliche, ärztliche Bestätigung vor dem Versicherungsvertrag kann, so dürfte er keine Einwände gegen seine Leistungspflicht haben.
Sie sollten dem Versicherer daher alle Ihnen möglichen Auskünfte geben und ihm eine ärztliche Bestätigung eines Sie jetzt behandelnden Arztes vorlegen. Wichtig ist, dass Sie Ihrer Auskunftspflicht jeder für Sie möglichen Hinsicht nachkommen.
Sollte Ihnen der Versicherer auch dann noch die Leistung vorenthalten, so wird Ihnen nichts übrig bleiben, als Ihren Anspruch mit Unterstützung eines anwaltlichen Kollegen durchzusetzen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
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Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-