Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Vorabbemerkung:
Sie schreiben: "Ich bin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sondern freiwillig versichert."
Dies dürfte nach Ihrer Darstellung im Endergebnis so nicht korrekt sein.
Auch wenn Sie sich selbst als „freiwillig versichert" bezeichnen, sind Sie sehr wahrscheinlich zu 99,9 % gesetzlich krankenversichert nach dem SGB V, genauer gesagt als freiwilliges versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 9 SGB V), weil für Sie eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) als pflichtversichertes Mitglied mangels Vorversicherungszeiten (9/10 in der zweiten Erwerbshälfte) nicht in Betracht kam. Diese Fragestellung wird Ihre Krankenversicherung zum Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns per Bescheid im Rahmen der Prüfung des § 201 SGB V für Sie negativ beantwortet haben (keine KVdR möglich). Folge war dann, dass Sie mit Renteneintritt in der freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V versichert waren.
Das bedeutet, es gelten für Sie alle Regelungen des SGB V, auch wenn Sie nicht pflichtversichert sind.
Ob Sie „freiwillig" oder „pflichtversichert" sind, steht auf Ihrer Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse oder lässt sich im Zweifel direkt dort erfragen.
Damit gilt hinsichtlich Ihrer Beitragsberechnung als freiwillig versichertes Mitglied die zentrale Norm des § 240 I SGB V, die wie folgt lautet, wobei die für Sie wesentliche Stelle mit Fettdruck markiert wurde:
[quote]§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder [b]wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt[/b]. Dabei ist [b]sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).[/b] Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für die Zeiträume neu festzusetzen, für die das Mitglied Nachweise über die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen übermittelt. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.[/quote]
Dies bedeutet für Sie: [u]Alle Einnahmen[/u], die Sie haben, sind grundsätzlich beitragspflichtig, auch ausländische Renten.
Nun zu Ihren konkreten Fragen:
Frage 1:
"Kann ich als Einkommensnachweis die Rentenzahlungsbetraege vom Kontoauszug senden und muss die KK dies akzeptieren?"
Sie dürfen als Nachweis auch Kontoauszüge oder Rentenzahlungsmitteilungen Ihrer Bank einreichen, denn entscheidend ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag in Euro. Die Kasse muss diese Nachweise akzeptieren, wenn kein anderer offizieller Bescheid vorliegt.
Verbinden sollten Sie dies aber schon noch mit einem Dokument aus Ihrem Heimatland, welches dem deutschen Rentenbescheid äquivalent ist, wenn ein solches Dokument für Sie ohne Nachteile zu erhalten wäre.
Prüfen Sie einmal, ob das nicht dafür die die richtige Stelle in Ihrem Heimatland wäre: https://www.ssa.gov/manage-benefits/get-benefit-letter
Eigentlich sollten US-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der USA zur Steuer die Dokumente „SSA-1099" oder "SSA-1042S") am Anfang eines jeden Jahres erhalten. Diese listen den Gesamtbetrag der im Vorjahr gezahlten Rente auf. Auch wenn sie primär für Steuerzwecke gedacht ist, wird sie in Deutschland regelmäßig als Nachweis gegenüber Krankenkassen akzeptiert, wenn kein aktueller Benefit Letter vorliegt.
https://www.ssa.gov/manage-benefits/get-tax-form-10991042s
Frage 2:
"Wie ist hier die Rechtslage? Ich will nicht jeden Monat einen Beitrag and die KK auf ein Einkommen zahlen, dass ich gar nicht habe."
Bemessungsgrundlage Ihres KK-Beitrags ist hier meines Erachtens allein der Euro-Wert Ihrer US-Rente zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung, nicht aber ein fester Kurs aus der Vergangenheit. Sie wollen ja schließlich keine Währungsanlage (Forex) betreiben, sondern Ihr monatliches Einkommen verbreitragen lassen. Wenn Sie also schreiben "Ich will nicht jeden Monat einen Beitrag and die KK auf ein Einkommen zahlen, dass ich gar nicht habe." ist das aber eigentlich die praktikabelste Lösung (Auszahlungsbetrag Rente im jeweiligen Monat/ gleichzeitige Umrechnung von $ in €), aber natürlich nicht so wie es Ihre aktuelle KK praktiziert.
Frage 3:
"Kann ich eine Erstattung verlangen fuer die zuviel gezahlten Beitraege?"
Ja, wenn Sie nachweisen können, dass Sie seit Juni 2024 tatsächlich weniger Rente erhalten haben, als die Kasse zur Beitragsberechnung angesetzt hat ( auch infolge der für Sie ungünstigen Umrechnungen), haben Sie einen Anspruch auf Neuberechnung und Rückerstattung. Geltend machen können Sie dies schriftlich und nachweisbar mit einem [b]Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X[/b]. Bietet Ihre Kasse einen Online-Service an, sollte dies auch problemlos über diesen Online-Service abzuwickeln sein. Wichtig ist nur, dass Sie einen Nachweis über Ihren Antragseingang und dessen Bearbeitung haben.
Stellen Sie daher schriftlich (oder online, wenn angeboten) einen Antrag auf Überprüfung der Beitragsbemessung ab Rentenbeginn mit Verweis auf § 44 SGB X, fügen Ihre Kontoauszüge oder Zahlungsnachweise bei und schildern Sie die Problematik so wie hier aus Ihrer Sicht mit den für Sie bestehenden Nachteilen.
Nach Eingang Ihres Antrags hat Ihre KK genau 6 Monate Zeit diesen zu bearbeiten. Dauert es länger oder kommt die KK zu einem für Sie negativen Ergebnis, stehe ich ich gerne ohne Kostenrisiko wieder im Rahmen dieser Fragestellung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Guten Morgen Herr Fork,
vielen Dank fuer Ihre aufschlussreiche Antwort. Zum Thema Rentenbescheid USA - ja, ich kann einen Bescheid anfordern bzw. ausdrucken.
Allerdings befuerchte ich, dass die KK dann diesen USD Betrag ab Aenderung (Jan. '25) zum EZB Kurs (1,03) umrechnet und dann fuer das gesamte Jahr 2025 diesen Betrag als Beitragsbemessungsbetrag nimmt, welcher hoeher sein wuerde als der jetzige (der aber immer noch ueber den tatsaechlich ausbezahlten Euro-Betraegen liegt. Das ist der Grund, weshalb ich den tatsaechlich erhaltenen Euro-Betrag v. Kontoauszug nehmen moechte.
Das meinte ich als ich sagte, ich will nicht einen Beitrag zahlen, auf ein Einkommen dass ich nicht habe. Ich weiss nicht, ob ich das verstaendlich darstelle?
Ich denke aber, dass die KK hier aber Schwierigkeiten machen wird, deshalb wollte ich mich vorab erkundigen und sicherstellen, dass ich Beitraege nur auf tatsaechliches Einkommen bezahlen muss. Nochmals vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Das ist der Grund, weshalb ich den tatsaechlich erhaltenen Euro-Betrag v. Kontoauszug nehmen moechte.
Das meinte ich als ich sagte, ich will nicht einen Beitrag zahlen, auf ein Einkommen dass ich nicht habe. Ich weiss nicht, ob ich das verstaendlich darstelle?.... und sicherstellen, dass ich Beitraege nur auf tatsaechliches Einkommen bezahlen muss"
Ihre Fragestellung hat hier womöglich zwei Dimensionen, einmal die Angelegenheit mit dem Wechselkurs ( siehe sogleich unter A) und womöglich auch Unklarheit bezüglich der sog. Mindestbemessungsgrenze in der freiwilligen Versicherung ( siehe sogleich unter B)
zu A: Rente in $
Das dürfte das geringste Problem sein, wenn Sie wie oben beschrieben einen Überprüfungsantrag stellen.
Denn bei Einnahmen in Fremdwährung ist der jeweilige Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich, erst recht dann wenn Sie durch einen fix gewählten Unrechnungstermin Wechselnachteile zu befürchten haben.
Das wäre noch unproblematischer, wenn Ihre Rente zeitnah zum Auszahlungszeitpunkt in € umgetauscht worden wäre, denn dann kann die KK eins zu eins diesen Geldzufluss in € für die Verbeitragung berücksichtigen. Dann dienen ja insbesondere auch die Kontoauszüge zum Nachweis des monatlich zugeflossenen Betrags in €. Ein Grund für eine Berechnung eines Gesamtjahreseinkommens nach einem willkürlich festgelegten Umrechnungstermin kann es dann auch nicht geben, außer dass es so vielleicht allein günstiger für die KK wäre, was aber eben kein zulässiger Grund wäre. Letzteres sehen Sie auch an der Auskunft der anderen KK.
zu B: Fiktives Mindesteinkommen
Da bei freiwillig Versicherten die Konzeption des sog. fiktiven Mindesteinkommen oftmals für Verwirrung sorgt, dazu kurz wie folgt:
[quote]2025 liegt dieses fiktive Mindesteinkommen bei 1.248,33 Euro pro Monat. Verdienen Sie monatlich weniger, wird Ihr Krankenversicherungsbeitrag trotzdem auf Basis von 1.248,33 Euro berechnet. Das kann dazu führen, dass Sie mehr Beitrag zahlen müssen, als es Ihrem tatsächlichen Einkommen entspricht.
Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/freiwillig-versichert-in-der-gesetzlichen-krankenkasse-das-muessen-sie-wissen-83661
[/quote]
Das bedeutet also für den Fall dass Ihre US-Rente (+ alle sonstigen relevanten Einnahmen) geringer als 1.248,33 € monatlich wäre, würde Ihr Beitrag trotzdem so berechnet als hätten Sie 1.248,33 € zur Verfügung.
Betragen Ihre monatlichen Gesamteinnahmen aber mehr als 1.248,33 € spielt das unter B Gesagte für Sie keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-