Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht, bei einer Festanstellung den Arbeitnehmer, also Sie, bei den zuständigen Sozialversicherungen anzumelden. Tut er dies nicht, macht er sich im zweifel nach § 266a Strafgesetzbuch strafbar.
Der Verstoß gegen strafbewehrte Pflichten wird dem Arbeitgeber spätestens dann in Erinnerung gerufen, wenn er mit einem Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden konfrontiert wird.
Der Gesetzgeber hat in Paragraph 266a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) allein die schlichte Nichtzahlung von fälligen Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber unter Strafe gestellt.
Nur zur Klarstellung: Bei juristischen Personen wie beispielsweise der GmbH wird die Arbeitgeberstellung dem Geschäftsführer zugerechnet (§14 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches). Die objektiven Voraussetzungen des § 266a Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH nicht dafür gesorgt hat, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Fälligkeit bei der jeweils zuständigen Krankenkasse eingehen. Fälligkeitszeitpunkt ist nunmehr der drittletzte Bankarbeitstag des Beitragsmonats.
Unter diesen Gesichtspunkten würde ich Ihren Arbeitgeber mit der Problematik konfrontieren und diesen an seine Pflichten erinnern. Die drohende Strafe für ihn ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Zusätzlich wäre er verpflichtet, einen Betrag, der der Höhe nach dem Krankengeld entspricht, als Schadensersatz an Sie zu leisten.
Sollten Sie Hilfe zur Erstellung eines solchen Anspruchschreibens an Ihren Arbeitgeber wünschen, stehe ich Ihnen gerne unter der Option Direktanfrage zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Chakroun, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
recht vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Frage zielte weniger in Richtung Strafrecht / Strafprozessrecht. Mir ist schon klar, dass mein Arbeitgeber mit seinem Verhalten gegen geltendes Recht verstößt.
Für mich ist von Bedeutung, ob die AOK wegen der Nichtanmeldung vom Arbeitgeber die Zahlung des Krankengeldes bis zu dessen Meldung hinauszögern darf.
Für mich würde das bedeuten, dass ich nie Krankengeld bekomme, wenn keine Meldung erfolgt. Das kann doch nicht rechtens sein!
Mit freundlichen Grüßen
Das verstehe ich, aber die AOK hat derzeit keine Leistungen in Form der monatlichen Beiträge erhalten, deshalb ist sie auch nicht verpflichtet, die Gegenleistung in Form des Krankengeldes zuerbringen.
Überspitzt könnte man sagen, sie hat ein Zurückbehalteungsrecht und übt dieses nun auch aus. Ihr Arbeitgeber hat ja auch Ihren Anteil, der Beiträge, die Ihnen monatlich von dem Lohn abgezogen werden, für sich einbehalten.
Sie sollten ihm schnell Druck machen und mit einer Anzeige und Schadensersatz drohen.