Kostenteilung der Sanierung eines geteilten Abwasserkanals

25. Oktober 2024 11:19 |
Preis: 70,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

es handelt sich um zwei Grundstücke. Das erste Grundstück, welches mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, jedoch sonst keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, ist ein Firmengelände mit regem LKW-Verkehr. Beim begünstigten Grundstück handelt es sich um ein Privatwohnhaus. Beide Grundstücke nutzen den Kanal um ihr Abwasser abzuführen.

Aufgrund einer Überflutung bei Starkregen des Firmengebäudes wurde eine Kanalinspektion beauftragt, worauf die Kanäle beider Grundstücke mit einer Videokamera befahren wurden, um den Verursacher der Verstopfung festzustellen. Die Videoinspektion ergab deutlich, dass der Kanal, inklusive sämtlicher Zuleitungen, auf dem belasteten Grundstück defekt sind. Das konnte man, trotz Kanalspüllung, aufgrund von Kies und Schotter im Kanal sehen. Der Kanal besteht aus Altbestands-Rohren (Erbauungsjahr) aus Ton und wurde seitdem nicht erneuert / gewartet. Das Privatwohnhaus wurde später angeschlossen und hat deshalb neuere Leitungen.

Anhand der Schäden des defekten Kanals wurde von der Firma ein hohes Sanierungsangebot erstellt.

Mit dem Nachbarn wurde nur eine Videobefahrung vereinbart. Leider musste die Inspektionsfirma aufgrund von Kiesverschmutzungen in den Altrohren unseres Nachbarn eine zweite Fahrt machen, um den Fehler genauer zu untersuchen. Wir haben ihm vor der Fahrt schriftlich mitgeteilt, dass dies für uns nicht relevant ist, da der Schaden von seinen Rohren ausgeht. Er besteht aber darauf, die gesamte Rechnung der Inspektionsfirma zu teilen. Kann er drauf bestehen?
Jetzt wirft er mit § um sich und will, dass wir nicht nur die gesamte Sanierung mit ihm teilen, sondern er will auch unsere Abwasserrechnung der letzten 3 Jahre sehen, wahrscheinlich um zu argumentieren, dass wir mehr Abwasser durch die Leitung leiten als er, und daher einen größeren Anteile an der Gesamtrechnung übernehmen sollten. Er droht damit, wenn wir ihm die Abwasserrechnungen nicht zur Verfügung stellen, eine statistische Berechnung durchführen.

1. Wer trägt in diesem Fall die Sanierungskosten?
2. Müssen wie den zweiten Termin zur Inspektion auch Anteilig übernehmen?
3. Kann das Maß der Nutzung die Kostenverteilung beeinflussen?
4. Besteht die Möglichkeit sich zu enthalten und auf eigene Kosten einen eigenen Anschluss legen?

Vielen Dank im Voraus!
25. Oktober 2024 | 12:38

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern es keine gesonderte Vereinbarung gibt, trägt der Nachbar die Sanierungskosten, wenn der Fehler der Leitung auf seiner Grundstücksseite liegt, da dann nur er Eigentümer des beschädigten Teils ist. Und wenn der Eigentümer (Nachbar) dann ein Mitbenutzungsrecht hat, entfällt eine Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (OLG Hamm, Urt.v. 03.04.2003, Az.: 5 U 16/03).

Aber es gibt auch anderslautende Rechtsprechung, die dann eine anteilige Kostentragungspflicht in solchen Fällen auch dem Dienstberechtigten auferlegt, da er den beschädigten Teil letztlich mitbenutzt.

Wie sich in ihrem Fall also ein Gericht entscheiden wird, ist in der Tat komplett offen, wobei eine gewisse Tendenz für die anteilige Kostentragungspflicht sich aber in den letzten Jahren durchaus abzeichnet.



Die Anteile werden sich auch bestimmt an der Nutzung dann orientieren, wobei Sie aber weder verpflichtet sind, ihm Abrechnungen vorzulegen oder eine statistische Berechnung hinzunehmen. Vielmehr könnte der Schwerlastverkehr in Hinblick auf die Belastungen der Leitungen und der dadurch hervorgerufenen Beschädigungen einen Ausschlag geben, was dann bei weiterem Streit zu prüfen wäre.


Die zweite Kamerafahrt müssten Sie nicht zahlen, wenn Sie in Ihrem Schreiben deutlich gemacht haben, dass Sie keine Notwendigkeit sehen und die Kostenzusage insoweit sich nur auf eine Fahrt bezieht, ncht also auf die zweite Fahrt.

Insoweit ist aber der genaue Wortlaut der ersten Zusage und der zweiten Ablehnung entscheidend.


Die rechtliche Möglichkeit, einen eigenen Anschluss herstellen zu lassen und nicht mehr den Kanal des Nachbarn mit zu benutzen besteht und kann nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch durchaus sinnvoll sein, um weiteren und künftigen Streit zu vermeiden.

Es müsste dann aber duch nachweisbare Rohrverschließung die Weiternutzung des Nachbarkanals ausgeschlossen werden


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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