Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
nach Ihrer Schilderung besteht keine zwingende rechtliche Notwendigkeit, irgend etwas zu regeln.
Gleichwohl würde ich Ihnen raten, einen Mietvertrag mit dem Sohn schriftlich festzusetzen.
Sollte ich einmal im Verhältnis zum Sohn etwas ändern (vielleicht auch durch eine Heirat), könnte eine schriftliche Vereinbarung sehr nützlich sein, um möglichen Streit zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Hallo Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Mit dem "Mietvertrag", den Sie erwähnen meinen Sie sicherlich eine schriftliche Vereinbarung über die kostenfreie Überlassung der Wohnung?
Weil eine Vermietung im eigentlichen Sinne ist ja nicht geplant.
Viele Grüße,
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das haben Sie genau richtig verstanden – diese Vereinbarung meinte ich.
Auch bei Kostenfreiheit handelt es sich aber um einen Mietvertrag. Ob Zahlungen geleistet werden sollen, ist für die rechtliche Behandlung als Mietvertrag irrelevant.
Aber wie schon ausgeführt - rechtlich notwendig ist es nicht, sondern dient der Beweissicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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