Kosten nach Vergleich mit Firma

| 2. Oktober 2024 17:06 |
Preis: 55,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Mein Bekannter hat einen Vergleich mit einer Firma geschlossen. Hier ging es ursprünglich um eine Forferung in Höhe von 135.000.

Nach langen hin und her hat sich die Firma mit Ihm nun auf 50.000€ geeinigt. Bestehend aus einer Einmalzahlung in Höhe von 32.000Euro und den Rest in monatlichen Raten in Höhe von 500Euro .

Währenddessen hatte der Gläubiger ein Verfahren beim Langericht eingereicht, um sich einen Titel gegen meinen bekannten zu sichern. Trotz Anwaltszwang haben wir ohne einen Anwalt Antwort an das Gericht geschickt, das mit dem Gläubiger eine außergerichtliche Einigung erzielt wurde und die Angelegenheit aus unserer Sicht damit erledigt wäre. Belege und Antwortschreiben der Gegenseite haben wir mit angefügt.

Darauf hin bat das Gericht den Gläubiger um Stellungnahme.

Nun kommen wir zum Punkt. Der Anwalt des Gläubigers hat geschrieben, dass seine Mandantschaft den Antrag bei Gericht zurückziehen würde , wenn er die Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 4000€ übernehmen würde.

Nun stellt sich die Frage, welchen Sinn hätte es für Ihn , darauf einzugehen? Selbst wenn die Gegenseite jetzt noch einen vollstreckbaren Titel erwirkt, so steht im Vergleichsschreiben ausdrücklich, dass mit Bezahlung der insgesamt 50.000€ keine weiteren Forderungen mehr gestellt werden.

Gibt es etwas, dass wir übersehen haben könnten?

Und gilt das selbe auch für Gerichtskosten oder stellt diese das Gericht separat in Rechnung? Dann würde eine Rücknahme der Gegenseite ja für Ihn Sinn ergeben.

Vielen Dank schon einmal im Vorraus
2. Oktober 2024 | 18:15

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen - ohne die Berechtigung der Forderung in bestimmter Höhe, den Wortlaut des Vergleichs, das Anwaltsschreiben des Gläubigers und den zeitlichen Ablauf zu kennen - wie folgt beantworten.

Geht Ihr Bekannter darauf ein, ist die Sache vor Gericht beendet und die Gerichtskosten ermäßigen sich auf 1/3. Der gegnerische Anwalt verdient dann auch keine Terminsgebühr.

Nimmt die Gegenseite die Klage zurück, ohne die Erklärung der Kostenübernahme, hätte der Kläger die Kosten des Verfahrens (Gericht und Anwalt) allein zu tragen (§ 269 Abs. 3 S 3 ZPO).

Wenn Ihr Bekannter nur die Anwaltskosten (ich vermute vorgerichtliche und für das Gerichtsverfahren) tragen soll, muss er die Gerichtskosten bei einer Klagerücknahme nicht übernehmen.

Da der Gläubiger eine Firma ist, dürfte es um Netto-Beträge gehen. Hier komme ich nicht auf 4.000 € sondern auf rund 3.600 €.

Stellte der Kläger die Klage von Zahlung auf Feststellung um, dass die Forderung in voller Höhe bis zur Einigung bestanden hatte, würde das Gerichtsverfahren durchgeführt und es würde teurer. Ohne Anwalt könnte sich der Bekannte nicht verteidigen.

Ich habe Zweifel, dass der Vergleich auch die Gerichts- und / oder Anwaltskosten sondern lediglich die Hauptforderung umfasst. Hier kommt es aber auf das konkret Vereinbarte an.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 4. Oktober 2024 | 00:17

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