2. Oktober 2024
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18:15
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Fragen - ohne die Berechtigung der Forderung in bestimmter Höhe, den Wortlaut des Vergleichs, das Anwaltsschreiben des Gläubigers und den zeitlichen Ablauf zu kennen - wie folgt beantworten.
Geht Ihr Bekannter darauf ein, ist die Sache vor Gericht beendet und die Gerichtskosten ermäßigen sich auf 1/3. Der gegnerische Anwalt verdient dann auch keine Terminsgebühr.
Nimmt die Gegenseite die Klage zurück, ohne die Erklärung der Kostenübernahme, hätte der Kläger die Kosten des Verfahrens (Gericht und Anwalt) allein zu tragen (§ 269 Abs. 3 S 3 ZPO).
Wenn Ihr Bekannter nur die Anwaltskosten (ich vermute vorgerichtliche und für das Gerichtsverfahren) tragen soll, muss er die Gerichtskosten bei einer Klagerücknahme nicht übernehmen.
Da der Gläubiger eine Firma ist, dürfte es um Netto-Beträge gehen. Hier komme ich nicht auf 4.000 € sondern auf rund 3.600 €.
Stellte der Kläger die Klage von Zahlung auf Feststellung um, dass die Forderung in voller Höhe bis zur Einigung bestanden hatte, würde das Gerichtsverfahren durchgeführt und es würde teurer. Ohne Anwalt könnte sich der Bekannte nicht verteidigen.
Ich habe Zweifel, dass der Vergleich auch die Gerichts- und / oder Anwaltskosten sondern lediglich die Hauptforderung umfasst. Hier kommt es aber auf das konkret Vereinbarte an.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt