Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein außergerichtliches Gutachten sollten Sie aus Kosten- und Taktikerwägungen vermeiden.
Denn aus § 5 Absatz 1 c) der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) folgt, dass der Rechtsschutzversicherer nur die Kosten für Sachverständige trägt, die vom Gericht herangezogen werden- also gerade nicht die privat beauftragten.
In jedem Fall lägen die Kosten also zunächst bei Ihnen. Selbst wenn das Gutachten positiv für Sie ausfällt, kann es durchaus sein, dass Ihr Vermieter es nicht anerkennt (Standardbehauptung: "klar fällt das Gutachten gut für ihn aus, er hat ja auch dafür bezahlt").
Dann wäre trotz allem Aufwand ein gerichtliches Verfahren notwendig, in dem Ihr Privatgutachten lediglich untergeordnete Bedeutung als sogenannten "Parteivortrag" hätte, eben weil es nicht vom Gericht, sondern von Ihnen in Auftrag gegeben wurde, so dass ein weiterer Gutachter durch das Gericht beauftragt würde. Sie wären also keinen Schritt vorangekommen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich zahle seit dem Umbau auf Laminat die Miete nur unter Verbehalt.
Wenn ich jetzt alle unter Vorbehalt gezahlten Monate abziehe, wird der Vermieter dann wohl auf dem Klagewege das geminderte Geld von mir zurückfordern. Nun müsste ich beweisen, dass der Mangel also die Trittgeräusche zu hören sind. Nun würde das Gericht einen Gutachter bestellen ist das so richtig verstanden?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben die Situation richtig verstanden, hilfreich wäre natürlich, wenn Sie dem Gericht zumindest für ein oder zwei Wochen ein selbstgefertigtes exemplarisches Lärmprotokoll anbieten könnten, um dem Gericht die Notwendigkeit eines Gutachtens nahe zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt