Sehr geehrte Fragenstellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Zunächst bitte ich Sie zu klären, ob das Hospiz in NRW über eine Anerkennung als stationäres Hospiz nach § 39a SGB V verfügte. Sollte eine solche Anerkennung und Bedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts vorliegen, so übernimmt das Sozialamt auch den Eigenanteil. Der Eigenanteil beträgt für gewöhnlich 10 % der Kosten, sodass sich die von Ihnen angegebene Gesamtforderung in Höhe von € 1.400,-- mit diesem Wert deckt.
Grundsätzlich ist es natürlich besser, zunächst den Antrag beim Sozialamt zu stellen und im Anschluss die Rechnung vorzulegen. Die Sachbearbeiterin wird nicht begeistert sein, im Nachhinein für die Kosten aufkommen zu sollen. Da Sie aber auch in der Vergangenheit nicht unterhaltspflichtig waren, was ich ungeprüft unterstelle, muss dieser Grundsatz auch für die Aufnahme in das Hospiz gelten.
Im Übrigen war für Ihren Vater ein Betreuer bestellt. Ohne nähere Angaben gehe ich davon aus, dass sein Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasste. Sodann ist es die originäre Pflicht des Betreuers im Vorfeld zu klären, dass alle Kosten erstattet werden, zumal der Betreuer das Hospiz vorschlug. Ein hauptberuflicher Betreuer verfügt auch über eine Berufs-Haftpflichtversicherung für den Fall der Fälle.
Ich rate Ihnen, Rücksprache mit dem Betreuer zu halten und die Rechnungen beim Sozialamt selbst oder über Ihn einzureichen und mit Nachdruck auf eine Kostenübernahme zu drängen. Nehmen Sie doch einen Zeugen mit zum Amt, damit Sie den Inhalt des Gesprächs beweisen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Zunächst bitte ich Sie zu klären, ob das Hospiz in NRW über eine Anerkennung als stationäres Hospiz nach § 39a SGB V verfügte. Sollte eine solche Anerkennung und Bedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts vorliegen, so übernimmt das Sozialamt auch den Eigenanteil. Der Eigenanteil beträgt für gewöhnlich 10 % der Kosten, sodass sich die von Ihnen angegebene Gesamtforderung in Höhe von € 1.400,-- mit diesem Wert deckt.
Grundsätzlich ist es natürlich besser, zunächst den Antrag beim Sozialamt zu stellen und im Anschluss die Rechnung vorzulegen. Die Sachbearbeiterin wird nicht begeistert sein, im Nachhinein für die Kosten aufkommen zu sollen. Da Sie aber auch in der Vergangenheit nicht unterhaltspflichtig waren, was ich ungeprüft unterstelle, muss dieser Grundsatz auch für die Aufnahme in das Hospiz gelten.
Im Übrigen war für Ihren Vater ein Betreuer bestellt. Ohne nähere Angaben gehe ich davon aus, dass sein Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasste. Sodann ist es die originäre Pflicht des Betreuers im Vorfeld zu klären, dass alle Kosten erstattet werden, zumal der Betreuer das Hospiz vorschlug. Ein hauptberuflicher Betreuer verfügt auch über eine Berufs-Haftpflichtversicherung für den Fall der Fälle.
Ich rate Ihnen, Rücksprache mit dem Betreuer zu halten und die Rechnungen beim Sozialamt selbst oder über Ihn einzureichen und mit Nachdruck auf eine Kostenübernahme zu drängen. Nehmen Sie doch einen Zeugen mit zum Amt, damit Sie den Inhalt des Gesprächs beweisen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.