Kopierter Behindertenausweis von Stadtpolizei beim Parken im Halteverbot eingezogen

| 23. Oktober 2022 09:37 |
Preis: 47,00 € |

Verkehrsrecht


Mir wurde beim Parken im eingeschränkten bzw. absoluten Halteverbot (nicht auf einem Behinderten-Abstellplatz!) ein im Fahrzeug liegender kopierter Behinderten-Parkausweis von der Stadtpolizei abgenommen, vor Ort als „Fälschung" deklariert und anschließend eingezogen.
Wie kann/muss ich mich bei einer eventuellen Anzeige wegen Urkundenfälschung verhalten. Ich habe nicht auf einem Behinderten-Parkplatz gestanden.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

wenn Sie einen Behindertenparklatz belegen ohne daß Sie die dafür erforderlichen Voaussetzungen erfüllen, stellt das eine eigene Ordnungswidrigkeit dar, die gesondert verfolgt werden könnte.

Das war aber offensichtlich nicht der Fall gewesen, insoweit haben Sie nichts zu befürchten.

Darüber, daß die Polizei den von Ihnen kopierten Behindertenausweis „beschlagnahmt" hat, müßten Sie eigentlich einen schriftlichen Nachweis erhalten haben. Aus diesem ergibt sich dann auch ein Tatbestand, weswegen diese Maßnahme erfolgt ist.

In Betracht können ja lediglich Urkundenfälschung oder Gebrauch einer gefälschten Urkunde.

Insoweit kommt es auf die Art der Kopie an, d.h. ob Sie damit versucht haben, einen echten Ausweis nachzuahmen (Größe, Farbe usw.).

Darüber hinaus teilen Sie nicht einmal mit, ob der fragliche Ausweis auf Sie ausgestellt ist/war und ob Sie bzw. der Inhaber einen Originalausweis besitzen.

Eine bloße Kopie dient lediglich dem Nachweis einer Urkunde bzw. einer Information und ist insoweit neutral.

Bei einer Anhörung oder eventuellen Anzeige wegen Urkundenfälschung sollten Sie sich absolut schweigsam verhalten und KEINE Angaben machen, ehe Sie den Sachverhalt nicht aufgeklärt und von einem RA haben beurteilen lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2022 | 11:49

Der kopierte Ausweis lautet auf eine deutlich ältere, mir fremde Person, die meines Wissens nach seit einem Jahr verstorben ist.
Die Begründung für die Sicherstellung lautet: „ zur Verhinderung weiteren zumindest ordnungswidrigen Parkens unter Verwendung des sichergestellten Gegenstandes" und „gemäß Paragraf 40 Nr.4 HSOG"
Welche Folgen können daraus für mich entstehen?
Der farbkopierte Ausweis (ohne Original-Foto, nur kopiertes Bild ist darauf zu sehen) sieht einem Original sehr ähnlich. Der Polizist bemerkte durch das Fühlen auf dem folierten Ausweis, dass es sich um eine Fälschung handelte.
Ich habe den Ausweis m.E. doch eigentlich nur „Spazieren gefahren" und nicht auf einem ausgeschilderten Behinderten-Parkplatz zur „Anwendung" gebracht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2022 | 12:28

Das wäre im Detail zu prüfen, insbesondere Ihre Motivation den einer fremden Person gehörenden, kopierten Ausweis „spazieren zu fahren" und hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

Zumindest kann Ihnen ja nicht vorgeworfen werden, dass SIE die Kopie angefertigt haben, aber die Nutzung der Kopie.

Wenn die Beschlagnahme lediglich zur Verhinderung weiteren zumindest ordnungswidrigen Parkens unter Verwendung des sichergestellten Gegenstandes" und „gemäß § 40 Nr.4 HSOG" erfolgt ist, dann entstehen wahrscheinlich keine weiteren Folgen, denn das Ziel ist ja erreicht.

Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2022 | 12:33

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