29. November 2010
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07:12
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von Wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:
Als Pflichtteilsberechtigte haben Sie gem. § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben, nicht aber gegenüber Banken und Behörden.
Der Erbe ist verpflichtet, gem. § 260 BGB Ihnen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Soweit an der Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses Zweifel bestehen, haben Sie gem. § 260 II BGB den Anspruch darauf, dass der Erbe seine Angaben an Eides statt versichert.
Soweit Ihnen also bislang kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vorliegt, sollten Sie dieses umgehend fordern. Da der Erbfall bereits im Jahre 2007 eingetreten ist, empfiehlt es sich diesen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage anhängig zu machen, um die Verjährung der Pflichtteilsansprüche zu hemmen. In diesem Verfahren kann auch regelmäßig die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt werden.
Haben Sie dann trotz der eidesstattlichen Versicherung nach wie vor Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses, können Sie eine Strafanzeige gegen den Erben erstatten wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Dann nimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen auf und prüft, ob weitergehende Nachlassgegenstände vorhanden gewesen sind. Ein ausreichender Verdacht besteht dann, wenn im Nachlassverzeichnis, die Ihnen benannten Bankverbindungen nicht aufgeführt sind.
Es ist ein komplizierter Weg, aber in Ihrem Fall wohl der Einzige, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht