20. September 2006
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09:34
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Das Bestehen eines älteren Pfandrechtes schließt eine Vollstreckung nicht aus. Je nach Art der Pfandrechte am Depot und des Vorgehens von G 1 nach Kenntniserlangung von der Vollstreckung wird im Rahmen des Verteilungsverfahren bzw. bei einer Klage nach § 805 ZPO jedoch der Rang des älteren Pfandrechtes dem des jüngeren vorgehen, so dass im Ergebnis zunächst das ältere Recht bedient werden wird, §§ 804 III, 827 ZPO.
Beachten Sie jedoch, dass je nach Art des Depotinhaltes ein unterschiedliches Verwertungsverfahren Anwendung finden kann. Die Verwertung von Wertpapieren richtet sich nach § 821 ff. ZPO.
Weitere Möglichkeiten können, da S keine anderweitigen Vermögenswerte besitzt, u.a. darin bestehen, dass Verhandlungen mit G 1 aufgenommen werden. Dabei kann er zu einem Rangrücktritt bewegt werden sowie Regelungen über die Erlösverteilung getroffen werden.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht