ich bedanke mich für Ihre Anfrage die ich Ihnen unter Zugrundelegung Ihrer Schilderung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst gilt es darzustellen, welche Straftatbestände Sie aufgrund Ihrer Sachverhaltsangabe erfüllt haben, um im Anschluss hieran klären zu können, was auf Sie zukommt:
1. (Fahrlässige) Trunkenheit im Verkehr
Dies ist kein Geheimnis. Wichtig ist, dass hier unbedingt darauf geachtet werden sollte, nur auf eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt zu plädieren, da es den Ermittlungsbehörden gemeinhin schwer fallen wird, eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt zu beweisen. (Allerdings bei über 2 % nicht gänzlich von der Hand zu weisen)
2. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Hier wird es bereits rechtlich schwierig, da eine Unfallflucht nur als Vorsatztat strafbar ist und man Ihnen letztlich nachweisen müsste, dass Sie trotz der (für eine Frau) sehr hohen alkoholbedingten Hemmnis bewusst und gewollt die Unfallstelle verlassen haben. Mit anderen Worten, ist also höchst fraglich, ob Sie überhaut die Unfälle mit den anderen Fahrzeugen aufgrund der alkoholischen Entgleisung mitbekommen haben, sodass dieser Tatbestand möglicher Weise zu Ihren Gunsten gänzlich wegfallen könnte.
3. (fahrlässige) Gefährdung des Straßenverkehrs
Dieser Tatbestand geht letztlich einher mit der Trunkenheitsfahrt, nachdem es tatsächlich zu mehreren Unfällen gekommen ist und sich daher die im Gesetz normierte Gefahr konkret verwirklicht hat. Daher ist dieser Tatbestand auch erfüllt, steht aber in Tateinheit zur Trunkenheitsfahrt (siehe unten).
Die Frage ist nach dem Oben Festgestelltem nunmehr, wie Sie konkret zu bestrafen wären:
Hierbei spielen z.B. etwaige Vorstarfen oder staatsanwaltschaftliche Vorahndungen eine tragende Rolle, aber auch wie es bei Ihnen im Verkehrszentralregister aussieht.
Sollten Sie bisher unbescholten sein, und man mit Verweis auf obige Ausführungen von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgehen kann, werden bei 2,04 % in der Regel (und je nach Oberlandesgerichtsbezirk) etwa 40-60 Tagessätze Geldstrafe verhängt, wobei sich die Tagessatzhöhe nach Ihrem Einkommen bemisst (Netto-Einkommen geteilt durch 30).
Da die Gefährdung des Straßenverkehrs und die Trunkenheit tateinheitlich verwirkt wurden, wird die Strafe beider Vergehen nicht addiert, allerdings wirkt sich das dennoch bei der Strafzumessung aus, sodass Sie eher von 60 Tagessätzen ausgehen müssen.
Allerdings bleibt auch festzuhalten, dass ohne dezidierte Akteneinsicht (die Sie unbedingt von einem Anwalt nehmen lassen sollten) keine genauen Prognosen hinsichtlich der Strafzumessung gemacht werden können.
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass Sie grundsätzlich mit einer Geldstrafe (und keine Freiheitsstrafe) rechnen können, die unter 90 Tagessätzen bleiben dürfte (soweit Sie nicht vorbestraft sind) und daher keine Eintragung ins Führungszeugnis zu befürchten hätten. Dennoch sollten Sie unbedingt einen Anwalt beauftragen, zumindest Akteneinsicht zu nehemn und dann in einem etwaigen zweiten Schritt mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen sowie dafür zu sorgen, dass tatsächlich ein Strafbefehl ergeht und keine belastende, diskriminierende Anklageerhebung zu einem Gericht erfolgt!
Gerne stehe ich Ihnen hierzu jederzeit zur Verfügung und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen zur Seite.
Ich darf mich nochmals für Ihre Anfrage bedanken und verbleibe mit herzlcihen Grüßen,
Ihr
Alexander Stephens
Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
________________________________________
Stephens & Perperidis
Rechtsanwälte
Nymphenburger Höfe
Nymphenburgerstr. 6f
80335 München
Tel: 0180 50 500 13
Fax: 089/25551327-17
www.kanzleimünchen.de
info@akmuc.de
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Vielen Dank für Ihre direkte und gute Antwort. die parkenden Autos standen hintereinander, also gehe ich von einer Unfallstelle aus. Ich bin Ersttäter (männlich). Nach welchen §§ kann ich verurteilt werden ?
Danke für Ihre Mühe
Entschuldigen Sie bitte das Missverständiss hinsichtlich des Geschlechts:
Die Einschätzung würde sich aber auch als männlicher Täter nicht weiter ändern, da auch für einen Mann 2% als extrem hoher Alkoholwert angesehen wird (die absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1%)
Beszraft werden Sie entsprechend obiger Einschätzung nach § 316 StGB (Trunkenheit) und 315c StGB (Gef. Eingriff in den Verkehr).
Eine Unfallflucht wie oben erwähnt wohl eher nciht, da ein vorsätzliches Weiterfahren a) bei dem Promillewert kaum nachweisbar wäre da man Ihnen nachweisen müsste, dass Sie das mitbekommen haben und b) dennoch vorsätzlich weitergefahren sind, sich also ob Ihres alkoholbedingten Zustandes hierüber noch Gedanken gemacht haben.
Was ich noch vergessen hatte zu erwähnen ist, dass bei dem Promillewert eine verminderte Schuldfähigkeit u.U. zu berücksichtigen wäre!
Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, jederzeit gerne an info@akmuc.de.
Schöne Grüße aus München,
Ihr
Alexander Stephens