15. Januar 2025
|
15:25
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn keine der Ausnahmen des § 11 Heizkostenverordnung einschlägig ist, dann hat der Mieter Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung. § 4 HeizkostenV: Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
Diese Pflicht kann nicht durch eine Vereinbarung mit dem Mieter umgangen werden, § 2 HeizkostenV.
Liegt keine Ausnahme vor, kann der Mieter bei fehlender verbrauchsabhängiger Abrechnung die Kosten um 15 % kürzen, § 12 HeizkostenV.
Für die Zukunft sollte daher eine verbrauchsabhängige Abrechnung durchgeführt und die dafür erforderlichen Einrichtungen installiert werden, wenn § 11 HeizkostenV nicht greift.
Ob der Mieter auch rückwirkend kürzen kann, darüber lässt sich streiten. Man könnte hier über Verwirkung der Ansprüche nachdenken, wenn der Mieter 15 Jahre lang vorbehaltslos die verbrauchsunabhängige Abrechnung akzeptiert und ohne Kürzung gezahlt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking