Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ich werde versuchen Ihnen eine möglichst verständlichen Überblick zu geben, da Kondiktionsansprüche in Drei-Personen-Verhälnissen zu eines der schwierigsten Rechtsthemen in Deutschland überhaupt zählen.
In Betracht kommen mehrere Alternativen.
Sofern der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber Ihre Mutter geltend gemacht wird, weil im Jahr 2004 kein Rechtsgrund für die Zahlung auf das Konto Ihrer Mutter bestand ist der Rückforderungsanspruch bereits verjährt.
Die Bereicherungsansprüche verjähren grundsätzlich in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.
Demnach wären die Rückforderungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt.
Ungeachtet dessen müsste Ihre Mutter um die Leistung des Kunden bereichert sein.
Dies ist auf Grund Ihrer Sachverhaltsdarstellung bereits nicht der Fall, da Ihre Mutter das Geld an die tatsächlich Berechtigten weitergeleitet hat ohne das selbst zwischen Ihrer Mutter und dem thailändischen Bauträger ein selbstständiges Rechtsverhältnis bestand.
Ihre Mutter fungierte demzufolge nur als Zwischenperson. Deshalb würde, sofern jetzt nämlich die zweite Alternative greift, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Kunden und den thailändischen Verpächter und Bauträger nachträglich durch irgendwelchen Gründen weggefallen ist, allenfalls ein Kondiktionsanspruch des Kunden direkt gegen den thailändischen Bauträger und Verpächter zustehen.
Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des ursprünglich Berechtigten gegen den jetzigen Inhaber des Vermögensgegenstandes ist nämlich gegeben, wenn das Vermögen der Zwischenperson, die die Zuwendung vermittelt hat, durch die Leistung nicht berührt worden ist.
Hat die Zwischenperson (Ihre Mutter) nur als Bote oder unmittelbarer Stellvertreter eine Leistung erbracht, so ist die Zuwendung als Leistung des Vertretenen (Kunden) anzusehen, dem deshalb der Bereicherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht (thailändischer Bauträger / Verpächter) (BGH NJW 61, 1461).
Das gleiche gilt für die übliche Zahlungsvermittlung im Bank- und Postverkehr, ebenso bei der Übereignung an den, den es angeht (thailändischer Bauträger / Verpächter) sofern mit diesem auch das Kausalgeschäft (Bau- und Pachtvertrag) abgeschlossen worden ist.
So liegt der Fall hier, da ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem thailändischen Bauträger geschlossen wurde.
Voraussetzung ist aber stets, dass Ihre Mutter nicht zugleich auch im eigenen Namen gehandelt hat, da sie sonst tatsächlich Anspruchsgegnerin wäre, gegen der der Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Es muss also erkennbar und auch nachweisbar sein, dass Ihre Mutter lediglich auf eine fremde bestehende Schuld des Kunden gezahlt hat. Dies kann sich zum Beispiel durch die Zahlungsbelege nachweisen lassen, bzw. durch den Überweisungsträger, wenn dort der Name des Kunden in Erscheinung tritt.
Aus diesen Gründen wäre dann eine Rückforderung des gezahlten Geldes von Ihrer Mutter unbegründet.
Klarstellen möchte ich noch, dass sofern die 2. Alternative greift und der Rechtsgrund (Vertrag zwischen Kunden und thailändische Verpächter / Bauträger) nachträglich z.B. durch Anfechtung weggefallen ist, nicht zwangsläufig die Verjährungseinrede greift, da dies erst später als 2004 geschehen sein kann und erst zu diesem Zeitpunkt der Kondiktionsanspruch entsteht und die 3-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein könnte.
Dann gilt jedoch das zuvor gesagte, als dass Ihre Mutter lediglich als Bote bzw. unmittelbarer Stellvertreter fungierte.
Zudem steht dem Kunden ohnehin nur dann ein Kondiktionsanspruch zu, wenn dieser ein Vermögensnachteil erlitten hat.
Die ist schon bei erbrachter Gegenleistung nicht der Fall, sofern der Kunde Grundstück und Haus erworben hat.
Ich empfehle Ihnen, die gegenüber Ihrer Mutter geltend gemachte Forderung als unbegründet zurückzuweisen und sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
In jedem Fall erachte ich in einem solchen Fall, der einige Tücken enthalten kann, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Ihrer Wahl für erforderlich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ich werde versuchen Ihnen eine möglichst verständlichen Überblick zu geben, da Kondiktionsansprüche in Drei-Personen-Verhälnissen zu eines der schwierigsten Rechtsthemen in Deutschland überhaupt zählen.
In Betracht kommen mehrere Alternativen.
Sofern der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber Ihre Mutter geltend gemacht wird, weil im Jahr 2004 kein Rechtsgrund für die Zahlung auf das Konto Ihrer Mutter bestand ist der Rückforderungsanspruch bereits verjährt.
Die Bereicherungsansprüche verjähren grundsätzlich in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.
Demnach wären die Rückforderungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt.
Ungeachtet dessen müsste Ihre Mutter um die Leistung des Kunden bereichert sein.
Dies ist auf Grund Ihrer Sachverhaltsdarstellung bereits nicht der Fall, da Ihre Mutter das Geld an die tatsächlich Berechtigten weitergeleitet hat ohne das selbst zwischen Ihrer Mutter und dem thailändischen Bauträger ein selbstständiges Rechtsverhältnis bestand.
Ihre Mutter fungierte demzufolge nur als Zwischenperson. Deshalb würde, sofern jetzt nämlich die zweite Alternative greift, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Kunden und den thailändischen Verpächter und Bauträger nachträglich durch irgendwelchen Gründen weggefallen ist, allenfalls ein Kondiktionsanspruch des Kunden direkt gegen den thailändischen Bauträger und Verpächter zustehen.
Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des ursprünglich Berechtigten gegen den jetzigen Inhaber des Vermögensgegenstandes ist nämlich gegeben, wenn das Vermögen der Zwischenperson, die die Zuwendung vermittelt hat, durch die Leistung nicht berührt worden ist.
Hat die Zwischenperson (Ihre Mutter) nur als Bote oder unmittelbarer Stellvertreter eine Leistung erbracht, so ist die Zuwendung als Leistung des Vertretenen (Kunden) anzusehen, dem deshalb der Bereicherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht (thailändischer Bauträger / Verpächter) (BGH NJW 61, 1461).
Das gleiche gilt für die übliche Zahlungsvermittlung im Bank- und Postverkehr, ebenso bei der Übereignung an den, den es angeht (thailändischer Bauträger / Verpächter) sofern mit diesem auch das Kausalgeschäft (Bau- und Pachtvertrag) abgeschlossen worden ist.
So liegt der Fall hier, da ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem thailändischen Bauträger geschlossen wurde.
Voraussetzung ist aber stets, dass Ihre Mutter nicht zugleich auch im eigenen Namen gehandelt hat, da sie sonst tatsächlich Anspruchsgegnerin wäre, gegen der der Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Es muss also erkennbar und auch nachweisbar sein, dass Ihre Mutter lediglich auf eine fremde bestehende Schuld des Kunden gezahlt hat. Dies kann sich zum Beispiel durch die Zahlungsbelege nachweisen lassen, bzw. durch den Überweisungsträger, wenn dort der Name des Kunden in Erscheinung tritt.
Aus diesen Gründen wäre dann eine Rückforderung des gezahlten Geldes von Ihrer Mutter unbegründet.
Klarstellen möchte ich noch, dass sofern die 2. Alternative greift und der Rechtsgrund (Vertrag zwischen Kunden und thailändische Verpächter / Bauträger) nachträglich z.B. durch Anfechtung weggefallen ist, nicht zwangsläufig die Verjährungseinrede greift, da dies erst später als 2004 geschehen sein kann und erst zu diesem Zeitpunkt der Kondiktionsanspruch entsteht und die 3-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein könnte.
Dann gilt jedoch das zuvor gesagte, als dass Ihre Mutter lediglich als Bote bzw. unmittelbarer Stellvertreter fungierte.
Zudem steht dem Kunden ohnehin nur dann ein Kondiktionsanspruch zu, wenn dieser ein Vermögensnachteil erlitten hat.
Die ist schon bei erbrachter Gegenleistung nicht der Fall, sofern der Kunde Grundstück und Haus erworben hat.
Ich empfehle Ihnen, die gegenüber Ihrer Mutter geltend gemachte Forderung als unbegründet zurückzuweisen und sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
In jedem Fall erachte ich in einem solchen Fall, der einige Tücken enthalten kann, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Ihrer Wahl für erforderlich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt