Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer ersten Frage:
Es müssen für die Berufung auf § 19 Abs. 1 S. 1 UStG zwei Bedingungen erfüllt sein, um (dauerhaft) den sog. Kleinunternehmerstatus zu behalten: Solange Sie im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro eingenommen haben und im neuen Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten, bleibt Ihnen der Kleinunternehmer-Status erhalten. Wenn Sie im vorangegangenen Jahr mehr als 22.000 Euro eingenommen haben oder im neuen Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten, unterliegen Sie automatisch der Regelbesteuerung. Ihre Umsätze müssen Sie insofern selbst überwachen und prüfen, ob Sie die 22. 000 € eingehalten haben. Das Finanzamt erfährt von Ihren Umsätzen ja erst im Folgejahr mit Ihrer Steuererklärung aus dem Vorjahr, Sie aber müssen dann ab Januar bereits die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen., wenn Sie im Vorjahr die Umsatzsteuer-Grenze überschritten haben.
Im Jahr der Gründung eines Gewerbes gelten allerdings Sonderbestimmungen: In Ermangelung eines vorangegangenen Geschäftsjahres darf der Jahresumsatz für das erste Jahr geschätzt werden. In dem Fall gilt: Nur wenn der Jahresumsatz voraussichtlich (!) nicht höher ist als 22.000 Euro, dürfen Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Sofern eine Geschäftstätigkeit nicht im Januar beginnt, muss der geschätzte tatsächliche Umsatz monatsgenau auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Angefangene Monate werden dabei komplett berücksichtigt. Wenn Sie also am 15. Mai 2020 begonnen haben, dann sind Sie im ersten Jahr nur in acht von zwölf Monaten geschäftlich tätig. Die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze beträgt in dem Fall nur 14.667 Euro (= 8/12 von 22.000 Euro). Wenn im Mai abzusehen ist, dass Sie im ersten Geschäftsjahr mehr als 14.667 Euro umsetzen werden, dürfen Sie die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch nehmen oder anders: Wenn im Mai abzusehen gewesen wäre, dass Sie in diesem Jahr mehr als 14. 667 € umsetzen werden, dann hätten Sie die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen dürfen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
zu Ihrer ersten Frage:
Es müssen für die Berufung auf § 19 Abs. 1 S. 1 UStG zwei Bedingungen erfüllt sein, um (dauerhaft) den sog. Kleinunternehmerstatus zu behalten: Solange Sie im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro eingenommen haben und im neuen Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten, bleibt Ihnen der Kleinunternehmer-Status erhalten. Wenn Sie im vorangegangenen Jahr mehr als 22.000 Euro eingenommen haben oder im neuen Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten, unterliegen Sie automatisch der Regelbesteuerung. Ihre Umsätze müssen Sie insofern selbst überwachen und prüfen, ob Sie die 22. 000 € eingehalten haben. Das Finanzamt erfährt von Ihren Umsätzen ja erst im Folgejahr mit Ihrer Steuererklärung aus dem Vorjahr, Sie aber müssen dann ab Januar bereits die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen., wenn Sie im Vorjahr die Umsatzsteuer-Grenze überschritten haben.
Im Jahr der Gründung eines Gewerbes gelten allerdings Sonderbestimmungen: In Ermangelung eines vorangegangenen Geschäftsjahres darf der Jahresumsatz für das erste Jahr geschätzt werden. In dem Fall gilt: Nur wenn der Jahresumsatz voraussichtlich (!) nicht höher ist als 22.000 Euro, dürfen Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Sofern eine Geschäftstätigkeit nicht im Januar beginnt, muss der geschätzte tatsächliche Umsatz monatsgenau auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Angefangene Monate werden dabei komplett berücksichtigt. Wenn Sie also am 15. Mai 2020 begonnen haben, dann sind Sie im ersten Jahr nur in acht von zwölf Monaten geschäftlich tätig. Die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze beträgt in dem Fall nur 14.667 Euro (= 8/12 von 22.000 Euro). Wenn im Mai abzusehen ist, dass Sie im ersten Geschäftsjahr mehr als 14.667 Euro umsetzen werden, dürfen Sie die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch nehmen oder anders: Wenn im Mai abzusehen gewesen wäre, dass Sie in diesem Jahr mehr als 14. 667 € umsetzen werden, dann hätten Sie die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen dürfen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin