7. Oktober 2025
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15:10
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Der Kaufpreis ist eine wesentliche Hauptpflicht des Käufers. Wird dieser nicht vollständig bezahlt, liegt grundsätzlich ein Zahlungsverzug oder eine Nichterfüllung vor. Maßgeblich ist dabei der zwischen den Parteien vereinbarte Endbetrag.
Da die PayPal-Gebühren nicht Teil der Abrede waren, trägt der Käufer das Risiko und die Verantwortung für die gewählte Zahlungsart. Nach der ständigen Praxis bleibt der Käufer zur vollständigen Zahlung verpflichtet, wenn er durch die Wahl einer bestimmten Zahlungsart Gebühren verursacht, die der Verkäufer nicht übernommen hat.
Ein Rücktritt kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Käufer auch nach angemessener Nachfrist den Restbetrag nicht zahlt.[b] Voraussetzung ist, dass die Frist eindeutig gesetzt und der Rücktritt angedroht wurde.[/b]
Da Sie den Käufer bereits mehrfach zur Zahlung aufgefordert haben, könnte eine (konkludente) Fristsetzung anzunehmen sein. Gleichwohl ist es empfehlenswert, den Rücktritt nochmals ausdrücklich und schriftlich (Einwurfeinschreiben) zu erklären, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Ein Rücktritt würde den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln. In der Praxis ist die Durchsetzung erfahrungsgemäß schwierig, wenn der Käufer sich verweigert. Hier müsste ggf. ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren eingeleitet werden.
Alternativ: Nachforderung oder Schadensersatz.
Da der Betrag regelmäßig gering ist kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, den fehlenden Teilbetrag als Restkaufpreis einzufordern. Ein gerichtliches Mahnverfahren wäre hierfür ausreichend.
Setzen Sie noch einmal schriftlich eine letzte Frist (z. B. 7 Tage) zur Zahlung des Restbetrags und kündigen Sie den Rücktritt an, falls keine Zahlung erfolgt.
Erfolgt keine Zahlung, können Sie den Rücktritt beweissicher per Einwurfeinschreiben erklären und zugleich Rücksendung der Ware verlangen.
Alternativ können Sie auf Zahlung der Restforderung bestehen; dies wäre rechtlich einfacher durchzusetzen.
[b]Fazit[/b]
Ein Rücktritt ist grundsätzlich möglich, da der Kaufpreis nicht vollständig entrichtet wurde. Allerdings sollten Sie zuvor eine klare letzte Frist setzen. Praktisch sinnvoller dürfte jedoch die gerichtliche Geltendmachung des Restbetrags (z. B. über das Mahnverfahren) sein, da der Aufwand einer Rückabwicklung meist unverhältnismäßig ist.
Diese Einschätzung beruht ausschließlich auf den von Ihnen geschilderten Angaben, ohne Einsicht in Verträge, Zahlungsnachweise oder PayPal-Kommunikation. Sie ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung unter Berücksichtigung aller Unterlagen. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Ich denke dennoch, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer