Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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gegen den Beschluss des Familiengerichts gibt es die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen. Dafür ist aber anwaltliche Vertretung erforderlich. Allein können Sie die Beschwerde nicht einlegen.
Sie sollten auch Beschwerde einlegen. Ich vermisse in Ihren Darlegungen der Entscheidungsgründe eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl. Diese scheint wohl zu fehlen. Aber nur darauf kommt es an.
Richtig ist zwar, dass auch dem nichtehelichen Vater ein Umgang einzuräumen ist. Dieser kann aber nicht so weit gehen, dass sich die Kindesmutter einzig und allein nach dem Willen des Kindesvaters zu richten hat. Die Anordnungen des Gerichtes entsprechen auch nicht dem Kindeswohl, da die gesamte Familie der Willkür des Kindesvaters ausgesetzt ist und damit auch kein ungezwungener Umgang stattfinden kann.
Auch die erzwungene Trennung vom Neugeborenen belastet den Umgang, da es zwischen den Parteien zu Spannungen kommen wird, die das Kind nur belasten. Von der Kindesmutter kann auch nicht verlangt werden, ihr gesammtes Leben nach dem Willen des Kindesvater zu richten.
Nicht nachvollziehbar ist, einen Umgang mit der Mutter zu verlangen, da die Beziehung zum Kindesvater schwer belastet ist. Auch hier muss unbedingt eine andere Lösung gefunden werden. Der begleiteten Umgang mit der Kindesmutter ist gerade zum Nachteil des Kindes. Zum einen besteht die Belastung der Beziehung zum Kindesvater und zum anderen ist es dem Kind auch gar nicht möglich unbeschwert eine Beziehung zum Vater aufzubauen, wenn die Mutter dabei ist.
Auch der Termin bei Krankheit ist nicht nachvollziehbar. Dieses entspricht auch nicht dem Kindeswohl. Diesem ist es nicht möglich bei einer derart belastenden Situation, wie sie herrschen wird, seine Krankheit vernünftig auszukurieren.
Auch hinsichtlich des Spielzeuges hat Ihre Frau das Bestimmungsrecht, da Sie, wovon ich ausgehen, alleinige Sorgerechtsinhaberin ist.
Suchen Sie daher unverzüglich einen Anwalt auf, der die Beschwerde für die Kindesmutter einlegt.
Dieser sollte auch die Drohung, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen wird, wenn mehr als ein Termin ausfällt, überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für Ihre schnelle Antwort, die dann doch wieder hoffen lässt.
In der Tat fehlte uns auch eine Auseinandersetzung zum Wohl des Kindes. In einer Verhandlung, die eine knappe halbe Stunde dauerte, ist das wohl auch nicht wirklich möglich...
Darf ich eine weitere Frage stellen: dieser Verhandlungstermin war letzte Woche, das Urteil ist noch nicht schriftlich zugestellt. Aber der erste Besuchstermin ist für diese Woche Samstag festgesetzt worden. Meine Frau hat beim Kinderschutzbund nach einer Begleitperson gefragt (dahin bestand schon länger Kontakt wegen des Umgangs). Dort hat man einen Termin für Freitag vorgeschlagen. Samstags gibt es generell keine Begleitung. Der Kindesvater lehnt mit Hinweis auf den festgesetzten Termin eine Terminverlegung ab.
Gibt es eine Möglichkeit kurzfristig diesen festgesetzten Termin für meine Frau zu verhindern? Der Besuchstermin soll nicht verhindert werden. Lediglich die Anwesenheit meiner Frau. Ist so etwas möglich, ohne das schriftliche Urteil in den Händen zu haben?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wird es einen Beschluss geben, der aber noch gar nicht rechtskräfig ist. Daher sollten Sie auf jeden Fall, wenn Sie die Ausfertigung bekommen, Rechtsmittel, wie beschrieben, einlegen.
Der gesamte Ablauf des Verfahrens überrascht mich, und der "Familien"richter scheint in der Tat überfordert zu sein. Denn ALLEIN das Kindeswohl ist entscheidend, was diesem Richter wohl nicht so deutlich ist.
Auch ist es Unsinn, dass Ihrer Frau das Sorgerecht entzogen werden soll; allenfalls könnte ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Dieses wollte ich mit meinem letzten Satz ausdrücken. Aber um es deutlcher zu machen: Hier sollte das Verhalten des Richters auch in Hinblick auf eine mögliche Rechtsbeugung genaustens geprüft werden - dazu sollte Ihre Frau aber unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Der Termin sollte aber hier mE nicht verhindert werden, da auch das Vehalten Ihrer Frau im Rechtsmittelverfahren gewürdigt wird. Es sollte sich dann um eine Ersatzperson (Großeltern etc.) bemüht werden, damit eben der Vorwurf des Boykotts des Umgangsrechtes nicht erhoben werden kann.
Sollte das Kind krank werden und dieses mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden könen, kann aber der Umgang verweigert werden. Auch der gegenteilige Wortlaut der Entscheidung ist insoweit reiner Unsinn, da eben das Kindeswohl vorrangig ist. Und wenn der Arzt aus medizinischen Gründen jeden Besuch unterbindet, ist allein dieses im Sinne des Kindeswohls.
Ich hoffe, Sie haben alles verstanden, sonst rufen Sie mich doch bitte heute nachmittag einmal an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle