2. Dezember 2023
|
14:17
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sorgerecht und Unterhaltsrecht ist zwei völlig getrennte Angelegenheiten, sodass auch das gemeinsame Sorgerecht eben unabhängig von der Beteiligung am Unterhalt vereinbart werden kann.
Aber Sie sind natürlich grundsätzlich verpflichtet, auch zu den Kosten der Kita neben den laufenden Unterhaltszahlungen beizutragen und zwar unabhängig vom Sorgerecht (BGH, Urt.v. 26.11.2008, Az.: XII ZR 65/07), allerdings eben nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit.
Und die dürfe hier zu verneinen sein, wenn schon eine Mangelfallberechnung vorgenommen wird.
Das bedeutet; sofern finanziell möglich, müssten Sie zu den Kosten der Kita in der Tat auch neben dem laufenden Unterhalt beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
2. Dezember 2023 | 15:42
Ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Es ist also richtig, dass ich aufgrund der bereits bestehenden Mangelfall Situation
-unabhängig davon, ob gemeinsames Sorgerecht vereinbart wird oder nicht-
derzeit keine Kita Kosten übernehmen muss?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. Dezember 2023 | 16:05
Sehr geehrter Ratsuchende,
sofern Sie nicht leistungsfähig sind, werden Sie auch den Mehrbedarf für die Kita nicht tragen können.
Das hat dann auch nichts mit der Frage des Sorgerechts zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg