Kindesunterhalt mit 18 Jahren

13. Mai 2008 17:25 |
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Familienrecht


Hallo
Habe einen Sohn der 18 Jahre geworden ist,der besucht eine Berufsschule und bekommt 450 Eur Netto Ausbieldungsvergütung.
Er Wohnt mit seine Mutter in einem Haushalt,die Mutter bekommt das Kindergeld.
Ich bin verheiratet und habe ein zweites Kind . Mein verdienst ist ca.2700 Eur Netto.Meine Ehefrau verdient ca.300 Eur
Frage1: Wie viel muss ich Unterchalt bezahlen.
Frage2: wie lange
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Wie viel Unterhalt Sie für Ihren Sohn zu zahlen haben, kann nur dann berechnet werden, wenn sowohl Ihr Nettoeinkommen als auch das Nettoeinkommen Ihrer Ex-Frau bekannt ist.
Nach Erreichen des 18. Lebensjahres sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, solange sich das Kind in Ausbildung befindet. Grundsätzlich sind Sie also unterhaltspflichtig, solange Ihr Sohn seine Ausbildung noch nicht beendet oder abgebrochen hat.

Eine Berechnung erfolgt dann nach folgendem Prinzip:

Von dem Nettoeinkommen werden 5% für erwerbsbedingten Mehrbedarf abgezogen und die Einkommen danach addiert. Dieser Betrag ist dann für die Ermittlung des Unterhalts aus der Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen.
Da beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, muss eine Quotelung stattfinden. Die Quote bemisst sich nach dem für die Unterhaltszahlung zur Verfügung stehenden Einkommen. Zuvor muss noch der notwendige Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind in Höhe von 900 € vom jeweiligen Einkommen abgezogen werden.
Die Höhe des Selbstbehalts ergibt sich aus der Anmerkung 5 zur neuen Düsseldorfer Tabelle, welche der gesamten Berechnung zugrunde gelegt ist.

Eine Berechnung geschieht dann folgendermaßen:

Nettoeinkommen Vater abzüglich 5 % = X
Nettoeinkommen Mutter abzüglich 5 % = Y

Aus der Summe von X + Y ergibt sich das für die Düsseldorfer Tabelle maßgebliche Einkommen der Eltern.
Der sich daraus ergebende Unterhalt = Z

Quotelung: X abzüglich 900 € (Selbstbehalt) = A
Y abzüglich 900 € = B

Quote = A/B

Z * A/B = Unterhalt

Von dem errechneten Unterhalt ist dann noch das hälftige Kindergeld abzuziehen, dass Ihre Ex-Frau bezieht.

Zusätzlich wird auch die Ausbildungsvergütung ihres Sohnes berücksichtigt.
Hier wird von den 450 € eine ausbildungsbedingter Mehrbedarfspauschale in Höhe von 90 € abgezogen, sodass noch 360 € auf den Bedarfssatz Ihres Sohnes anzurechnen sind.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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