Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe angesichts Ihrer Angaben grundsätzlich davon aus, dass hier nicht das Jugendamt als Beistand bezüglich der Unterhaltsforderungen Kindesunterhalt tätig geworden ist, sondern Sie dies über Ihre anwaltliche Vertretung bzw. -was das Schreiben angelangt, das Ihrem Mann am 30.1.2021 übergeben worden ist- selbst gemacht haben. Sollte dies anders sein, wäre ich Ihnen für eine Rückantwort dankbar.
Dann gilt:
1.
Wenn ich davon ausgehe, dass die Aufforderung zur Zahlung des Unterhaltes für Ihre 3 gemeinsamen Kinder , die dem Vater am 30.1.2021 nachweislich zuging, eine Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages für jedes Ihrer 3 Kinder enthielt, dann schuldet er gem. § 1613 I 2 BGB den vollen Unterhalt auch für den Monat Januar 2021.
2.
Der Mehrbedarf ist ein Bedarf des Kindes, der außerhalb der Tabellenbeträge derDüsseldorfer Tabelle steht. Hier muss der Unterhaltspflichtige, um rückwirkend eine Erstattung zu erhalten, konkret gemahnt werden, um hier auch eine rückwirkende Beteiligung zu erreichen. Ohne Inverzugsetzung des Unterhaltshaltsschuldners ist also eine rückwirkende Geltendmachung hier leider nicht möglich (vgl. § 1613 BGB). Das Verhalten des Vaters ist dann auch nicht treuwidrig. Es besteht allerdings in der Tat die Möglichkeit, den Mehrbedarf auch über eine Jugendamtsurkunde festsetzen zu lassen, was aber wiederum voraussetzt, dass der Kindesvater hier konkret aufgefordert worden ist, bestimmte Beträge für konkret benannten Mehrbedarf zu zahlen.
3.
Ich hatte Sie so verstanden, dass sich Ihre anwaltliche Vertretung um den Unterhalt gekümmert hat. Daher gehe ich auch davon aus, dass von hier aus nach eingeholter Auskunft bei dem Kindesvater der Unterhalt berechnet worden ist und auf dieser Grundlage dann die Urkunden beim Jugendamt erstellt worden sind. Wenn sich Ihre anwaltiche Vertretung um den Unterhalt gekümmert hat, gehe ich davon aus, dass neben dem Elementarunterhalt der Düsseldorfer Tabelle auch der Mehrbedarf und seine anteilige Haftung geltend gemacht wurde.
Sollte hier indessen das Jugendamt als Beistand gem. § 1712 BGB tätig geworden sein, so steht Ihnen gem. § 810 BGB ein Einsichtsrecht zu und so können Sie ermitteln, welche Unterlagen dort von dem Kindesvater eingereicht worden sind.
4.
Da Sie das Wort Betreuungsunterhalt erwähnen, gehe ich davon aus, dass Sie mit dem Kindesvater nicht verheiratet waren und es um Ihren Unterhalt nach § 1615 l BGB geht. Diesen müssen Sie zunächst außergerichtlich selbst geltend machen , sinnvollerweise über eine Stufenantrag, d.h. zunächst Auskunft beim Kindesvater beantragen und dann nach erteilter Auskunft beziffern.
Über § 59 I Ziff. 4 SGB VIII besteht die Möglichkeit, dass das Jugendamt diesen Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB beurkundet. Der Betreuungsunterhalt muss aber dann unstreitig feststehen und der Kindesvater als Unterhaltsschuldner muss hierzu aufgefordert werden. Ansonsten besteht dann die Möglichkeit, dass Sie diesen beim zuständigen Familiengericht mittels eines Unterhaltsantrages für sich geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für kostenlose Rückfragen -auch über meine persönliche email-Adresse- jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein,
Vielen Dank für Ihre ausführliche, hilfreiche Beantwortung meiner Fragen.
Ich habe meinem Ex am 30.1 aufgefordert mir Unterhalt nebst Mehrbedarf ab 01.01.2021 zu bezahlen. Zudem sollte er mir einen Vorschuss bis zum 6.2.2021 bezahlen und mir sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen. Diesen Vorschuss hat er nicht bezahlt und ich habe alle Unterlagen meiner Anwältin übergeben. Diese hat dann den konkreten Kindes- und Betreuungsunterhalt nebst Mehrbedarf ab 01.01.2021 angefordert. Seitdem setzen sich die beiden Anwälte immer wieder Fristen und neue Forderungen.
Ich weiß nicht, ob das Jugendamt als Beistand oder über die anwaltliche Vertretung tätig geworden ist.
Zu 1. Habe ich mit der Anforderung der Unterlagen und dem Unterhaltsvorschuss am 30.01.2021 trotzdem ab 01.01.2021 recht auf Unterhalt? Ich habe seit Januar den kompletten Mehrbedarf alleine bezahlt.
Zu 2. sowohl sein Anwalt als auch meine Anwältin haben von Anfang an über den Mehrbedarf verhandelt. ist der Mehrbedarf in einer separaten Urkunde festgelegt?
Zu 3. wenn das Jugendamt als Beistand tätig war bzw. über die anwaltliche Vertretung, warum wurde ich hierzu nicht befragt bzw. die Mehrbedarfe entsprechend ermittelt? Warum
wurden die Urkunden ohne Mehrbedarf ausgestellt und ab 01.02.2021? Mein Ex und sein Anwalt kennen die Höhe der monatliche. Gebühren und Beiträge. Zudem sollte es klar sein, dass ein 5- und 3- jähriger in den. Kindergarten gehen. Vorallem wenn die Mutter auch arbeitet.
Habe ich eine Chance die Mehrbedarfe rückwirkend ab 01.01.2021 geltend zu machen oder ist durch die Titulierung erstmals der Unterhalt festgelegt. Wenn ja habe ich seit Januar knapp 2.800€ Kindergarten plus Vereine alleine bezahlt und bekomme keinen Ersatz.
zu 4. Ja wir sind nicht verheiratet. Und wir sind weit davon entfernt, dass die Höhe unstreitig ist. Demnach ist aktuell eine Urkunde beim Jugendamt sinnlos oder?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre ergänzenden Angaben.
Vor dem Hintergrund Ihrer Ausführungen ist er ab dem 1.1.2021 zur Zahlung verpflichtet, auch des Mehrbedarfs. Das er nur über den Basisunterhalt Urkunden erstellt hat, wundert mich. Hier sollten Sie, und zwar mit Rückwirkung, Zahlung des Mehrbedarfes seit Januar verlangen und notfalls umgehend das Familiengericht einschalten.
Ob hier ein Abänderungsantrag oder ein Leistungsantrag nötig ist, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Hier sollte Ihre anwaltliche Vertretung nach der Rechtsansicht Ihres Gerichtes vorgehen.
Ich gehe hier nicht davon aus, dass das Jugendamt als Beistand tätig war, vielmehr haben Sie alles in der Hand. Ihrer Anwältin müssten alle Auskünfte und Unterlagen des Vaters haben, so dass hier schnell gerechnet werden kann.
Bezüglich Ihres Unterhaltes bleibt in der Tat nur das Gericht.
Für Rückfragen, auch über meine Email, stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein