Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pleßl, Dipl.-Jur.
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die Kosten der auswärtigen (Internats-) Unterbringung sind grundsätzlich erstmal Mehrbedarf Ihres Sohns. Dabei wird wegen des Verpflegungsanteils ein gewisser Teil nicht in Ansatz zu bringen sein.
Sie ziehen schon die richtigen Schlüsse mit der Maßgabe, dass nicht die Internatskosten als solche aufgeteilt werden, sondern der Barunterhaltsanspruch des Kindes insgesamt. Beide Elternteile sind in der neuen Betreuungskonstellation barunterhaltspflichtig und haften nach ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Nachlesen können Sie das in § 1606 Absatz 3 BGB.
Es ist ggf. noch weiter zu differenzieren, wenn Sie mit der Internatslösung gar nicht einverstanden sind. Falls der Unterhalt tituliert ist, denken Sie an die Abänderung, soweit sich Ihr Haftungsanteil unter dem Summenstrich verringert.
In Ihrem Fall kommt es also nun vor allem auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bisher betreuenden Kindesmutter an. Und dann wird gerechnet.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA
Sehr geehrter Herr Pleßl,
Wenn sich aus dieser Konstellation eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile ergibt wird mir aus Ihrer Antwort nicht klar, ob und wie die Internatskosten, ggf. anteilig, mit einzubeziehen sind , bzw wie sich ein Barunterhalt für ein minderjähriges Kind errechnet.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist der "Bar-Bedarf" eines Kindes der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu entnehmen, bei minderjährigen Kindern gestaffelt nach 3 Alterstufen. Die Lebensstellung des Kindes leitet sich von den Einkommensverhältnissen der/ des Barunterhaltspflichtigen ab. Daher gibt es in der DT noch die sog. Einkommensgruppen. Je besser verdient wird, desto mehr Unterhalt wird fällig (so entscheidet sich dann prinzipiell u.a., ob für das Kind no name- oder Markenkleidung gekauft werden kann) . Man kann also sagen, die DT weist die "standardisierten Bedarfe" aus.
Die DT bildet aber naturgemäß nur immer den Regelfall ab. Im Regelfall besucht das Kind eine Schule, die nichts kostet.
In Ihrem Fall hingegen fallen durch die Internatsunterbringung zusätzliche Kosten an, verglichen mit einer häuslichen Betreuungssituation. Daher spricht man insoweit vom "Mehrbedarf" des Kindes. Das heißt, dass der nach der DT ermittelte Bedarf nicht auskömmlich ist und entsprechend erhöht wird. Damit erhöht sich bei entsprechender Leistungsfähigkeit auch die Zahlungsverpflichtung.
Um den Anteil der Internatskosten, die auch bei der Versorgung im Haushalt eines Elternteils angefallen wären, wäre aber nicht zu erhöhen. Das könnten z.B. die anteiligen Verpflegungskosten sein.
Für den so ermittelten Bedarf Ihres Sohns (Bedarf nach DT wie bei allen Kindern + Mehrbedarf wegen des Internatsbesuchs) haften dann beide Elternteile nach dem Verhältnis ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.
Es gibt noch eine Besonderheit: Da Sie beide barunterhaltspflichtig sind, leitet sich der Bedarf nach DT aus den addierten (unterhaltsrechtlich bereinigten, z.B. um pauschale berufsbezogene Aufwendungen) Einkommen beider Elternteile ab.
Vielleicht wichtig für das Gesamtverständnis: Der Gesetzgeber geht von einer Gleichwertigkeit der durch Betreuung bzw. Barunterhalt erbrachten Unterhaltsleistungen aus. Das steht in Satz 2 der von mir benannten Vorschrift. Da die Kindesmutter künftig nicht mehr betreut, richtet sich der gegen sie bestehende Unterhaltsanspruch Ihres Sohns fortan auch auf Barunterhalt.
Um jetzt ausrechnen zu können, was Sie künftig bezahlen müssen, muss also zwingend das Einkommen der betreuenden Kindesmutter der letzten zwölf Monate bekannt sein, dazu gehört auch die letzte Einkommenssteuererstattung.
Ich bin immer sehr um Verständlichkeit bemüht, pflichte Ihnen aber vollkommen bei, dass ich mit "Mehrbedarf" schon einen Fachbegriff verwendet habe, der hätte erläutert werden müssen. Das tut mir leid. Eben dafür gibt es zum Glück die kostenlose Nachfragefunktion. Falls Ihnen noch etwas unklar ist, haben Sie noch meine E-Mail-Adresse.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA
Sehr geehrter Herr Pleßl,
Wenn sich aus dieser Konstellation eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile ergibt wird mir aus Ihrer Antwort nicht klar, ob und wie die Internatskosten, ggf. anteilig, mit einzubeziehen sind , bzw wie sich ein Barunterhalt für ein minderjähriges Kind errechnet.
MfG
Ich habe die Nachfrage um 15.10 Uhr beantwortet. Hier liegt anscheinend eine technische Störung vor. Falls Sie meine Antwort von heute nicht einsehen können, kontaktieren Sie bitte das Supportteam von FEA oder mich.
Vielen Dank und viele Grüße