Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne nachfolgend beantworte.
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Ihre Nachbarn den Kinderwagen auf Dauer vor ihrer Wohnungstür "parken" wollen.
Grundsätzlich darf der Meiter einer Wohnung die Gemeinschaftsflächen mitbenutzen (Schmidt/Harsch, Kompaktkommentar Mietrech, § 535 BGB Rn. 75f.).
Zum Thema "Abstellen von Kinderwagen im Hausflur" gibt es zahlreiche -vorwiegend ältere- Gerichtsentscheidungen, deren Ergebnis entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes darf der Mieter einen Kinderwagen oder Rollstuhl im Hausflur abstellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt (BGH, Urteil vom 10.11.2006, V ZR 46/06).
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich bereits davon aus, dass der Nachbar nicht darauf angewiesen ist. Es steht eine -in meinen Augen- zumutbare alternative Abstellfläche im Gemeinschaftskeller zur Verfügung. Der Mieter wohnt nicht etwa im 4. OG, sondern im EG. Der Keller ist über 7 Treppen zu erreichen, die Wohnung über 6.
Ob bereits die verbleibende Restbreite des Hausflurs dazu führt, dass der Kinderwagen dort grundsätzlich nicht abgestellt werden darf, erscheint fraglich. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil eine Restbreite von 45 cm als ausreichend angesehen (OLG Hamm AZ: 15 W 444/00, aber das gilt nur für den Fall, dass ein Kinderwagen kurzfristig abgestellt wird.)
Auch wenn das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur selbstverständlich sowie, sozialüblich ist und zur Zweckbestimmung einer Wohnanlage gehört (OLG Hamm AZ: 15 W 444/00), dürfen dadurch keine Gefährdungen ausgelöst werden.
Insbesondere dürfen weder brandschutzrechtliche noch baupolizeiliche Gefahren bestehen (AG Schöneberg, Urteil vom 12.07.1999 - 109 C 121/99). Nach § 33 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz muss die nutzbare Breite der Treppe zwischen 80cm und 1m betragen (abhängig von der Gebäudeklasse).
Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass die Nachbarn den Kinderwagen nicht dauerhaft vor ihrer Wohnungstür abstellen dürfen.
Gegen ein kurzes Abstellen wird man wohl nichts einwenden können.
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Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung geholfen zu haben. Bitte nutzen Sie die Bewertungsfunktion. Sollten Sie zu meiner Antwort eine Frage haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne nachfolgend beantworte.
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Ihre Nachbarn den Kinderwagen auf Dauer vor ihrer Wohnungstür "parken" wollen.
Grundsätzlich darf der Meiter einer Wohnung die Gemeinschaftsflächen mitbenutzen (Schmidt/Harsch, Kompaktkommentar Mietrech, § 535 BGB Rn. 75f.).
Zum Thema "Abstellen von Kinderwagen im Hausflur" gibt es zahlreiche -vorwiegend ältere- Gerichtsentscheidungen, deren Ergebnis entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes darf der Mieter einen Kinderwagen oder Rollstuhl im Hausflur abstellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt (BGH, Urteil vom 10.11.2006, V ZR 46/06).
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich bereits davon aus, dass der Nachbar nicht darauf angewiesen ist. Es steht eine -in meinen Augen- zumutbare alternative Abstellfläche im Gemeinschaftskeller zur Verfügung. Der Mieter wohnt nicht etwa im 4. OG, sondern im EG. Der Keller ist über 7 Treppen zu erreichen, die Wohnung über 6.
Ob bereits die verbleibende Restbreite des Hausflurs dazu führt, dass der Kinderwagen dort grundsätzlich nicht abgestellt werden darf, erscheint fraglich. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil eine Restbreite von 45 cm als ausreichend angesehen (OLG Hamm AZ: 15 W 444/00, aber das gilt nur für den Fall, dass ein Kinderwagen kurzfristig abgestellt wird.)
Auch wenn das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur selbstverständlich sowie, sozialüblich ist und zur Zweckbestimmung einer Wohnanlage gehört (OLG Hamm AZ: 15 W 444/00), dürfen dadurch keine Gefährdungen ausgelöst werden.
Insbesondere dürfen weder brandschutzrechtliche noch baupolizeiliche Gefahren bestehen (AG Schöneberg, Urteil vom 12.07.1999 - 109 C 121/99). Nach § 33 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz muss die nutzbare Breite der Treppe zwischen 80cm und 1m betragen (abhängig von der Gebäudeklasse).
Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass die Nachbarn den Kinderwagen nicht dauerhaft vor ihrer Wohnungstür abstellen dürfen.
Gegen ein kurzes Abstellen wird man wohl nichts einwenden können.
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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen