21. März 2025
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14:41
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Beim Kindergeldzuschlag (KiZ) gilt grundsätzlich eine vorausgehende Prüfung des Einkommens über einen Zeitraum von sechs Monaten (§ 6a Abs. 2 BKGG). Maßgeblich sind dabei die durchschnittlichen Einnahmen in diesen sechs Monaten vor der Antragstellung (§ 6a Abs. 8 BKGG(.
Das bedeutet leider tatsächlich, dass Sie den Kinderzuschlag nicht unmittelbar nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit beantragen können, selbst wenn Ihr aktuelles Einkommen nun über der Mindesteinkommensgrenze liegt. Denn das durchschnittliche Einkommen in den letzten sechs Monaten bleibt unter dieser Grenze – ein Anspruch besteht daher aktuell nicht.
Diese Regelung kann insbesondere für Personen problematisch sein, die aus dem Bürgergeldbezug in eine Beschäftigung wechseln. Es handelt sich hier um eine sogenannte Stichtagsregelung, die eine gewisse wirtschaftliche Stabilität sicherstellen soll, bevor ein Anspruch entsteht.
Was können Sie tun?
Sobald Sie sechs Monate lang Einkommen oberhalb der Mindesteinkommensgrenze erzielt haben, können Sie den Antrag erneut stellen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich, da der KiZ nur für die Zukunft bewilligt wird (§ 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG: "Der Kinderzuschlag wird [...] für jeweils sechs Monate bewilligt.").
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt