Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Als Arbeitgeber stehen Ihnen in diesem Fall insbesondere zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
1. Die Abmahnung ist die Vorbereitung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie führt dem betreffenden Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen und zeigt ihm die möglichen Konsequenzen auf. Die Abmahnung ist also ein präventives Instrument, welches regelmäßig einer Kündigung, sei es ordentlich (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) oder außerordentlich (ohne Einhaltung besagter Frist) vorausgehen muss. Nur in Ausnahmefällen kann ohne Abmahnung gekündigt werden.
In der Abmahnung müssen Fehlverhalten unter genauer Bezeichnung des Datums, der Zeit und Umstände genannte werden.
2. Die einschneidendere Maßnahme ist eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese kann – wie bereits erwähnt – fristlos bzw. unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen.
Nach Ihrer Schilderung halte ich eine Kündigung (möglich auch außerordentlich) für ein durchaus probates Mittel, da hier erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Kinder bestand. Auch zeigen die Vorfälle in der Vergangenheit, dass es sich nicht um eine Ausnahme gehandelt hat und Wiederholungsgefahr besteht.
Ob die Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren Stand halten würde – dies wird dann relevant, wenn sich die Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wehren -, hängt sehr stark von dem konkreten Einzelfall, insbesondere den erwähnten vormaligen Verstößen ab. Sicher gehen Sie, wenn Sie eine Abmahnung verfassen, die bei einem weiteren Verstoß die Kündigung auslösen würde. Ob Sie dieses Risiko eingehen wollen, ist jedoch fraglich.
Die arbeitsrechtlichen Schritte müssten von dem Vorstand eingeleitet werden. Zur Abfassung der Abmahnung bzw. Kündigung bedienen Sie sich am Besten eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts, da es auf inhaltliche Genauigkeit und weiter Formfragen ankommt. Gerne steht Ihn mein Büro hierzu zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Als Arbeitgeber stehen Ihnen in diesem Fall insbesondere zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
1. Die Abmahnung ist die Vorbereitung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie führt dem betreffenden Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen und zeigt ihm die möglichen Konsequenzen auf. Die Abmahnung ist also ein präventives Instrument, welches regelmäßig einer Kündigung, sei es ordentlich (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) oder außerordentlich (ohne Einhaltung besagter Frist) vorausgehen muss. Nur in Ausnahmefällen kann ohne Abmahnung gekündigt werden.
In der Abmahnung müssen Fehlverhalten unter genauer Bezeichnung des Datums, der Zeit und Umstände genannte werden.
2. Die einschneidendere Maßnahme ist eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese kann – wie bereits erwähnt – fristlos bzw. unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen.
Nach Ihrer Schilderung halte ich eine Kündigung (möglich auch außerordentlich) für ein durchaus probates Mittel, da hier erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Kinder bestand. Auch zeigen die Vorfälle in der Vergangenheit, dass es sich nicht um eine Ausnahme gehandelt hat und Wiederholungsgefahr besteht.
Ob die Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren Stand halten würde – dies wird dann relevant, wenn sich die Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wehren -, hängt sehr stark von dem konkreten Einzelfall, insbesondere den erwähnten vormaligen Verstößen ab. Sicher gehen Sie, wenn Sie eine Abmahnung verfassen, die bei einem weiteren Verstoß die Kündigung auslösen würde. Ob Sie dieses Risiko eingehen wollen, ist jedoch fraglich.
Die arbeitsrechtlichen Schritte müssten von dem Vorstand eingeleitet werden. Zur Abfassung der Abmahnung bzw. Kündigung bedienen Sie sich am Besten eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts, da es auf inhaltliche Genauigkeit und weiter Formfragen ankommt. Gerne steht Ihn mein Büro hierzu zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de