Ihre Fragen kann ich anhand des mir vorliegenden Sachverhalts wie folgt beantworten:
1. Verwirkung des Rechtsanspruchs
Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt hat jedes Kind einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch gilt grundsätzlich für den Besuch einer Vormittagsgruppe. Wenn ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf den Besuch einer gleichwertigen Nachmittagsgruppe oder eines Kinderspielkreises verwiesen werden.
In Ihrem Fall haben Sie den Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung gekündigt. Soweit Sie diesen Schritt aufgrund von "Mobbing" gegangen sind, sind Sie für die Voraussetzungen des "Mobbings" beweisbelastet.
Unter Mobbing wird ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren untereinander verstanden, das über gewöhnliche, von jeder-mann zu bewältigende (berufliche) Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 – 2 A 4/04; ferner BGH, Urt. v. 01.08.2002 – III ZR 277/01 sowie OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2003 – 4 U 51/03).
Es wäre daher eingehend zu prüfen, ob die vorbenannten Voraussetzungen vorlagen. Wenn die Kündigung also durch ein Verhalten Dritter gerechtfertigt war, ist ihr Rechtsanspruch nicht verwirkt.
2. Förderbedarf
Wird ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs eröffnet (siehe dazu die Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Vom 22. Januar 2013), entscheidet die zuständige Behörde auf Basis von Gutachten, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht; wenn dies der Fall ist, entscheidet sie auch über den Förderschwerpunkt und den Förderort der Kinder. Die Beweislast hierfür liegt daher zunächst bei der zuständigen Behörde.
Wird daher in einem Gutachten festgestellt, dass (sonderpädagogischer) Förderbedarf besteht, liegt die Beweislast dann bei Ihnen, diese Feststellung zu entkräften. Sie müssen also dann beweisen, dass gerade kein (sonderpädagogischer) Förderbedarf besteht. Dieser Beweis kann aus meinen Erfahrungen nur durch Einholung eines weiteren Gutachtens erfolgen.
3. Platzbedarf von Flüchtlingskindern
An dieser Stelle ist zunächst zu prüfen, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Bevorzugung erfolgt ist, was den Rahmen einer Erstberatung jedoch übersteigen würde. Es ist dabei zu prüfen, ob die entsprechende Regelung - soweit überhaupt vorhanden - gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen. Es muss also eine qualifizierte Rechtsgrundlage vorhanden sein. Regelungen, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblich seien, muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst treffen. Eine solche Grundrechtsrelevanz kommt der Entscheidung, welche Schule oder Kita ein Kind besucht, zu. Das Verwaltungsgericht Bremen hat jüngst in einer ähnlichen Fallkonstellation wie folgt entschieden:
"Die Freihaltung von Schulplätzen für Schüler aus Sprachförderkursen für Flüchtlinge lediglich per Rechtsverordnung verstößt sowohl gegen den Vorrang als auch den Vorbehalt des Gesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen in 27 Eilverfahren zur vorläufigen Schulaufnahme entschieden und sämtlichen Anträgen stattgegeben (Beschlüsse vom 21. und 22.07.2016, Az.: u.a. 1 V 1579/16 und 1 V 1529/16)."
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Bevor ich Sie nun beauftrage:
Wie müsste ich den Beweis des Mobbings erbringen ?
Ein Freihalten von Kindergartenplätzen für eventuell eintreffende Flüchtlinge ist demnach gleichbedeutend unzulässig ? Verstehe ich Sie da richtig ? Dürfen die Gemeinden bestimmen, nur Kinder aus der eigenen Gemeinde, nicht aber aus dem Landkreis aufzunehmen ?
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Nachfrage kann ich wie folgt beantworten:
1.
Der Beweis des Mobbings kann beispielsweise durch Zeugenbeweis erbracht werden. Soweit es schriftliche Korrespondenz gibt (bspw. eMails), können auch diese im Prozess vorgelegt werden. Da mir die genauen Vorwürfe des Mobbings jedoch nicht bekannt sind, kann ich Ihnen nicht mitteilen, welche Beweismittel in Ihrem Fall vorzugswürdig sind.Fakt ist, dass der reine Vorwurf des Mobbings in aller Regel nicht ausreichend sind, da Sie als Klägerin substantiiert und konkret das ehrverletzende Verhalten darlegen und beweisen müssen.
2.
Der Fall in Hinblick auf das Freihalten von Kitaplätzen für Flüchtlingskinder wurde (noch) nicht gerichtlich entschieden. Wenn "Ihr" Platz aus diesem Grund abgelehnt werden sollte, müsste ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden. Die entsprechenden Rechtsfragen, die ich bereits aufgeworfen habe, sollten dann im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens geklärt werden.
Grundsätzlich haben Sie nach § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ab dem 1. August 2013 einen gesetzlich geregelten Rechtsanspruch auf Betreuung Ihres Kindes ab dem vollendeten 1. Lebensjahr. Dieser Anspruch richtet sich gegen Ihre Wohngemeinde und nicht gegen den Landkreis.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Wohngemeinde an Ihrem Wohnort einen bedarfsgerechten Kindergartenplatz nicht anbieten kann. Ist dies der Fall, stellt die Wohngemeinde Ihnen eine Bescheinigung aus, in der sie bestätigt, dass Ihnen kein bedarfsgerechter Kindergartenplatz angeboten werden kann und dass sie bereit ist, die Kosten für eine Betreuung Ihres Kindes in einer auswärtigen Kindertagesstätte zu übernehmen (Kostenübernahmeerklärung gem. § 25a KiTaG).
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht