Sehr geehrter Rechtssuchender,
ich danke für die Einstellung Ihrer Frage und darf entsprechend Ihrer Sachverhaltsangaben und des Einsatzes wie folgt antworten:
Sofern die Mutter kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Nach dem Grundsatz der Familienerbfolge geht das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf den Ehegatten und die Abkömmlinge über.
Da die Ehe zum ersten Ehemann geschieden und der zweite Ehemann vorverstorben ist, werden allein die drei Söhne Erben zu gleichen Teilen. Sie bilden demgemäß eine Erbengemeinschaft an dem Einfamilienhaus.
Da der zweite Ehemann keinen Miteigentumsanteil am Haus hatte, hat der 3. Sohn diesbezüglich auch keinen Anspruch nach dem verstorbenen Vater. Die drei Söhne wären bei Tod der Mutter gleichberechtigte Miteigentümer zu je 1/3 des Einfamilienhauses.
Das sonstige Vermögen allerdings, welches der Ehemann bei seinem Tod einmal hinterlassen hat (Sparanlagen etc.), ist bereits bei dessen Erbfall (u. gesetzlicher Erbfolge) an die Mutter und auch an den 3. Sohn gefallen.
Waren die Ehepartner ohne Ehevertrag, so steht der Mutter 1/2 und auch dem 3. Sohn 1/2 des Vermögens zu.
Die Mutter kann auch nur diesen hälftigen Anteil weitervererben. Aus dem sonstigen Vermögen des Vaters erhalten bei Tod der Mutter: Sohn 1 1/6 (ca.17%), Sohn 2 1/6 (ca.17%) und Sohn 3 1/6 hinzu, also 4/6 (ca.66%).
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte und verweise gern auf das Recht zur kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Woest
Rechtsanwältin
Beethovenstrasse 2a
18209 Bad Doberan
Tel. 038203/77877
www.Ihr-Erbrecht-online.de
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Sofern die Mutter kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Nach dem Grundsatz der Familienerbfolge geht das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf den Ehegatten und die Abkömmlinge über.
Da die Ehe zum ersten Ehemann geschieden und der zweite Ehemann vorverstorben ist, werden allein die drei Söhne Erben zu gleichen Teilen. Sie bilden demgemäß eine Erbengemeinschaft an dem Einfamilienhaus.
Da der zweite Ehemann keinen Miteigentumsanteil am Haus hatte, hat der 3. Sohn diesbezüglich auch keinen Anspruch nach dem verstorbenen Vater. Die drei Söhne wären bei Tod der Mutter gleichberechtigte Miteigentümer zu je 1/3 des Einfamilienhauses.
Das sonstige Vermögen allerdings, welches der Ehemann bei seinem Tod einmal hinterlassen hat (Sparanlagen etc.), ist bereits bei dessen Erbfall (u. gesetzlicher Erbfolge) an die Mutter und auch an den 3. Sohn gefallen.
Waren die Ehepartner ohne Ehevertrag, so steht der Mutter 1/2 und auch dem 3. Sohn 1/2 des Vermögens zu.
Die Mutter kann auch nur diesen hälftigen Anteil weitervererben. Aus dem sonstigen Vermögen des Vaters erhalten bei Tod der Mutter: Sohn 1 1/6 (ca.17%), Sohn 2 1/6 (ca.17%) und Sohn 3 1/6 hinzu, also 4/6 (ca.66%).
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte und verweise gern auf das Recht zur kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Woest
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