Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kann er jetzt einfach den Unterhalt streichen?
Nein.
Im Rahmen des Wechselmodells entfällt die Unterhaltspflicht nicht.
Es wird geprüft, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen wäre, wenn kein Wechselmodell praktiziert wird.
Die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen stellt man gegenüber und der Überschuss ist auch weiterhin zu zahlen.
Da hier der Kindesvater das deutlich höhere Einkommen hat, wird er auch einen nicht unbedeutenden Teil an Unterhalt zahlen müssen.
Muss ich jetzt auf meine Kinder verzichten, nur weil ich Sie mir nicht mehr leisten kann?
Nein, auf keinen Fall.
Der Umgang kann nach wie vor so praktiziert werden.
Selbst wenn der Kindesvater jetzt Stress macht und den Umgang ändern will, käme er damit vor Gericht nicht durch, da das Wechselmodell hier lange funktioniert hat.
Oder müsste er das System auf dem unser Wechselmodell beruht so weiterführen wie bisher.
Ja, das kann so weitergeführt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Anwalt, vielen Dank für Ihre Antwort. Noch zum Schluss. Mir hatte eine Anwältin bei einer kostenlosen Beratung genau das Gegenteil gesagt. Wie gesagt, der Unterhalt war die letzten Jahre, die nicht zu zahlende Miete meinerseits. Mein Expartner und ich, haben das alles ohne Anwälte und Richter selbst beschlossen. Wenn er nicht so weitermachen will, müsste ich jetzt zu einem Anwalt vermute ich. Könne sie das auch machen?
MfG
Fragestellering
Kostenlose Rechtsberatung ist nicht erlaubt und birgt die Gefahr, falsche Informationen zu liefern.
Der Unterhalt hebt sich nicht auf.
Und da der Kindesvater hier gut verdient, besser als Sie, dann muss er auch Unterhalt zahlen.
Das muss man aber im Detail ausrechnen.
Gern können Sie mich insoweit beauftragen.