Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Fall ist durch den Sofortkauf über ebay grundsätzlich ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Käufer ist daher verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, § 433 Absatz 2 BGB.
Falls im Rahmen der Auktion eine Abholung ohne Nennung eines konkreten Abholtermins vereinbart wurde, sollten Sie dem Käufer nachweisbar (am besten per Einwurfeinschreiben) die Übergabe des Fahrzeugs am vereinbarten Ort Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises anbieten. Hierfür sollten Sie dem Käufer eine angemessene Frist setzen (10 Tage dürften regelmäßig ausreichen). Holt der Käufer das Fahrzeug nicht fristgemäß ab, befindet er sich im Annahmeverzug, § 293 BGB. Sie können vom Käufer dann auch Ersatz der Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) verlangen, § 304 BGB. Zudem können Sie den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs einklagen. Alternativ können Sie nach erfolglosem Ablauf der Frist auch vom Kaufvertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz fordern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Was kostet eine Klage und wer zaht die Kosten für Anwalt und Gericht?
Welche Chancen bestehen auf Einhaltung des Kaufvertrages. Laut Bewertungen hate er bereits mehrfach Autos gekauft, teilweise aber sehr negative Bewertungen wegen Nichtbezahlung.
Das neue Ebay Bewertungssystem gibt dem Verkäufer leider keine Möglichkeit einer negativen Bewertung mehr. Somit kommen "Spassbieter" auf 100% positive Bewertungen, die man bei Verkaufsoptionen nicht mehr ausschliessen kann. Ärger vorprogrammiert.....!
Die Gerichts- und Anwaltskosten können sie mit einem Prozesskostenrechner berechnen, siehe z.B. http://rvgflex.pentos.com/. Sie müssen nur den Streitwert (in Ihrem Fall wäre dies in erster Linie der Kaufpreis) einsetzen. Die Kosten hätte der "Spassbieter" zu tragen. Wenn Sie im Wege der Klage auch den Annahmeverzug gerichtlich feststellen lassen, können Sie das stattgebende Urteil dann auch vollstrecken lassen, z.B. durch Pfändung und so an Kaufpreis und Prozesskosten gelangen. Es besteht aber leider immer das Risiko, dass der Käufer nicht zahlungsfähig ist und Sie dann doch auf den Kosten sitzen bleiben.
Meines Wissens nach können Sie bei ebay einen unbezahlten Artikel melden. Der Spassbieter wird dann nach Ablauf gewisser Fristen verwarnt und Sie können zumindest die ebay-Provision zurückerlangen. Folgt man der Ansicht des AG Bremen (16 C 168/05), besteht zumindest bei einmaligen privaten Auktionen auch die Möglichkeit, Spassbieter mit der Androhung einer Vertragsstrafe "abzuschrecken".
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen