Kaufvertrag mit Möbelhaus: kann ich zurücktreten

| 24. Januar 2014 17:50 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Habe am 13.01.2014 einen Kaufvertrag in einem Möbelhaus unterschrieben, Warenwert 698 Euro. Habe am 14.01.2014 per eMail und am 15.01.2014 per Brief mitgeteilt, dass ich von dem Kaufvertrag zurücktreten möchte. Nun schreibt mir das Möbelhaus, dass Stornogebühren in Höhe von 25 Prozent fällig werden. Muss ich das akzeptieren?
24. Januar 2014 | 18:38

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie den Vertrag vor Ort abgeschlossen haben und der Kauf nicht über ein Darlehen finanziert wurde, sind Sie leider grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden. Ein Widerruf scheidet dann aus, und auch für einen Rücktritt fehlt es an einem Grund, solange der Verkäufer sich vertragswidrig verhält.

Der Verkäufer könnte also eigentlich die Abnahme der Möbel gegen Zahlung des vollen Kaufpreises verlangen.

Oftmals enthalten die AGB der Möbelhäuser aber eine Klausel, die entgegen den gesetzlichen Vorschriften auch eine Stornierung zulassen, allerdings wird hierbei dann regelmäßig eine Stornogebühr fällig. Ich gehe davon aus, dass solche AGB auch in Ihrem Fall Vertragsbestandteil geworden sind. Ein solcher pauschalisierter Schadensersatz ist bei einem Möbelkauf auch in Höhe von 25 % zulässig, wenn dem Käufer die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden sei (Amtsgericht München, Urteil vom 14.02.2008 - 264 C 32516/07).
Enthalten die AGB eine solche wirksame Klausel, kann das Möbelhaus leider tatsächlich die 25 % Stornogebühr verlangen (es sei denn, Sie können einen geringeren Schaden nachweisen, was in der Praxis aber wohl kaum gelingen wird).


Ich bedaure, Ihnen keine positivere Einschätzung liefern zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 26. Januar 2014 | 18:17

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