Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Leider haben Sie regelmäßig keinen Anspruch, den Backofen zu einem geringeren Preis zu erhalten. Auch Wucher gem. § 138 Abs. 2 BGB ist es regelmäßig nicht, weil es an der erforderlichen Not- oder Zwangslage bei Ihnen fehlt, die ausgenutzt wird
Letztlich sind gerade bei Möbelhäusern irrsinnige Preissprünge nicht unüblich. Sie sollten hier noch einmal das Gespräch suchen, um zumindest einen Gutschein oder Rabatt auszuhandeln - mit einem wirklichen rechtlichen Anspruch sieht es leider schlecht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Ich habe den Backofen letzten Mittwoch 9.11. im Möbelhaus in Reutlingen gekauft für 1503€ Diesen Montag am 14.11. war ich dort weil ich Fragen hatte. Die Verkäuferin war nicht da also ging ich zu ihrem Kollegen. Dieser hat mir auf seinem Bildschirm meinen Backofen gezeigt und da stand der Preis von 725€ für dieses Möbelhaus auch im Internet ist er für diesen Preis zu haben habe ich jetzt raus gefunden. Und dieser Betrug soll tatsächlich Rechtlich sein?
Sehr geehrter Ratsuchender,
rechtlich ist es zunächst so, dass Sie mit dem genannten Preis von 1503 € offenbar einverstanden waren und somit an der Kasse dann ein entsprechender Kaufvertrag über diesen Betrag zustande gekommen ist.
Dieser könnte nun z B. wegen Wuchers nichtig sein oder Sie könnten ihn ggf. anfechten oder zurücktreten. Dafür bräuchten Sie aber einen Anfechtungs- oder Rücktrittsgrund. Die Annahme, es handele sich um einen günstigen bzw. den Normalpreis, bedeutet aber keinen Irrtum.
Ich weiß nicht, ob die Verkäuferin Ihnen nun tatsächlich einfach aus Lust und Laune den doppelten Preis berechnet hat oder ob der Preis sich von der letzten Woche zu dieser einfach verändert hat Dieses Arbeiten mit Mondpreisen und die Werbung vieler Möbelhäuser, die die Verbraucher regelmäßig versucht, für dumm zu verkaufen, ist der Grund, weshalb ich persönlich dort nur in Notfällen einen Fuß hereinsetze.
Sie sollten also zunächst versuchen aufzuklären, wie der Preis in der letzten Woche war und natürlich noch einmal an das Möbelhaus, ggf. schriftlich heranzutreten. Aber eine Verdoppelung von Preisen von einer Woche auf due andere ist nichts Ungewöhnliches. Und erfahrungsgemäß hat in vielen Möbelhäusern das Wort Kundenbindung/Kundenzufriedenheit eine völlig untergeordnete Bedeutung, was ich immer wieder unverständlich finde.
Ich würde Ihnen gerne bessere Nachrichten überbringen, aber rechtlich haben Sie leider keine guten Argumente. Versuchen Sie es zunächst damit, dass hier offensichtlich ein Fehler passiert ist. Irgendwie muss man Ihnen gegenüber dan begründen, wie es zu fiesem hohen Preis kommen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt