12. Juli 2023
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16:50
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
Goethestraße 14
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich ist nach Ihren Angaben hier ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, auf dessen Einhaltung Sie bestehen können.
Gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises muss der Verkäufer Ihnen hiernach das versprochene EBike verschaffen.
Sollte dies unmöglich sein, so besteht zumindest ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Ein Eigentumserwerb wäre dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer zur Veräußerung der Sache nicht befugt gewesen wäre und die Kaufsache dem Erstbesitzer im Sinne von § 935 BGB verloren gegangen wäre.
Ein Herausgabeanspruch würde dann aber grundsätzlich dem Erstbesitzer zustehen und nicht dem Verkäufer.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12. Juli 2023 | 16:59
Heißt das, dass der Leasingnehmer, nicht der Erstbesitzer , eigentlich das Rad von mir zurückfordern kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Juli 2023 | 17:07
Das wäre dann der Fall, wenn der Besitz dem Leasingnehmer durch verbotete Eigenmacht entzogen worden wäre.
Generell ist der Fall noch ein wenig unübersichtlich, gerne können Sie mir hier einmal den Schriftverkehr in dieser Sache an meine Email-Adresse zukommen lassen, dann kann ich meine Antwort (kostenfrei) konkretisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt