Kauf eines Campingbusses von privat (mit Gewährleistung)
17. Januar 2007 19:40
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Preis:
40€
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Kaufrecht
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Ich habe in Ebay einen Campingbus für 2000,- € ersteigert. Mein Sohn holte ihn ab. Zur Sicherheit ist er nochmals dort in eine Werkstatt für Kurzcheck gefahren (insbesonere Bremsen). Alles war soweit in Ordnung.
Er kam mit dem Bus ca. 100,- km weit, dann war der Motor total überhitzt und musste in eine Werkstatt abgeschleppt werden (Kosten 200,- €), wo der Bus bis heute steht und täglich Standkosten anfallen.
Mängel: Zwei Kühlerschläuche porös und Motor verliert viel Öl (Reperatur der Schläuche wurde sofort durchgeführt (200,- €). Die Motorreperatur wird laut Auskunft dieser 2. Werkstatt zusätzlich ca. 1000,- € kosten!
Die 1. Werkstatt gab mir telefonisch Auskunft, dass durch die lange Standzeit wohl Dichtungen im Motor verhärtet sind und dieser Mängel nicht festgestellt werden konnte.
Folgende Angaben wurden in Ebay gemacht (Kurzform):
Bus Baujahr 1986, 3. Motor (ca. 90.000 km). Steht seit März 2005 in trockener Halle. Der Bus ist gut in Schuss. Bis auf Batterietausch muß für neuen TÜV (fällig 03.2007) nach unserem Kenntnisstand nichts getan werden. Privatverkauf – keine Garantie und Rücknahme möglich.
Mein Sohn unterschrieb bei Übergabe einen vom Verkäufer selbst gestalteten Kaufvertrag mit folgender Information: Der Bus wird im vorhandenen gebrauchten Zustand ohne Garantie übergeben!
Ein Bekannter (kein Rechtsanwalt) hat mich beraten und wir haben folgenden Brief verfasst:
„wie ich Ihnen schon telefonisch mitgeteilt habe, war es meinem Sohn nicht möglich, den Campingbus zu überführen. Dieser steht nun beim Autohaus xxxxx.
Es hat sich herausgestellt, dass der Bus bereits vor der Übergabe an meinen Sohn erhebliche Mängel aufwies, welche Sie in Ihrem ebay-Angebot nicht erwähnten. Nach geltendem Recht habe ich als Käufer eine gesetzliche Gewährleistung, welche mir die Sicherheit gibt, dass sich ein verkaufter Artikel auch wiklich in dem im Verkaufsangebot beschriebenen Zustand befindet. Dies ist bei Ihrem Autoverkauf leider nicht der Fall, da sich der Bus nicht in einem fahrbaren Zustand, geschweige denn in einem Zustand, in welchem er, wie von Ihnen beschrieben, relativ problemlos durch den TÜV kommen würde, befindet. Leider traten diese Mängel erst auf, als der Bus auf normale Betriebstemperatur gelaufen war und konnten deshalb nicht direkt bei der Busübergabe durch meinem Sohn reklamiert werden. Weitere Details und genauere Erläuterungen der Mängel am Wagen finden Sie im Anhang.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, die im Anhang beschriebenen Mängel am Fahrzeug zu beheben. Hierfür setzte ich Ihnen eine Frist von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens. Sollten Sie der Mängelbeseitigung nicht nachkommen, habe ich das Recht, vom Verkauf zurückzutreten.
Zu ihrer Information gebe ich Ihnen nachfolgend juristischen Sachverhalt weiter:
Nach dem Gesetz ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache frei von Mängeln zu verschaffen (§§ 433 I 1, 434 I 1 ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Kaufsache mangelhaft ist, ist (nach § 434 I 1) der Gefahrübergang, also die Übergabe der Kaufsache (§ 446 S. 1).
Der Campingbus ist nach ca. 100 Km stehen geblieben, weil der Motor überhitzt war. Anschließend wurde der Bus umgehend abgeschleppt (Kosten: 203,- €) und in eine KFZ-Werkstatt gebracht. Dort wurde festgestellt, dass die Ursache für die Überhitzung mehrere poröse Kühlerschläuche waren. Zwei Schläuche wurden für ca. 200,- € ausgetauscht. Die porösen Kühlerschlauche führten dazu, dass der Bus nicht fahrtüchtig war, er sich also nicht für die Verwendung eignete, die der Käufer erwarten durfte. Die Kühlerschläuche waren auch schon bei der Übergabe porös. Es lag mithin einen Mangel gemäß § 434 I 2 Nr.2 vor.
Außerdem begann der Motor Öl in nicht geringen Mengen zu verlieren, nachdem er auf Betriebstemperatur gelaufen war. Der Grund hierfür sind nach Feststellungen des Mechanikers der Werkstatt poröse Dichtungen im Ölkreislauf. Die Dichtungen waren auch schon bei der Übergabe des Busses porös. Deswegen wies der Bus (bei Gefahrübergang) nicht die Beschaffenheit auf, die vom Käufer erwartet werden durfte. Daher war der Bus (bei Gefahrübergang) mangelhaft im Sinne von § 434 I 2 Nr.2. Die Reparatur des Motors würde laut Kfz-Mechaniker bis zu 1000,- € kosten. Ein Rücktritt und eine Minderung wären also nicht wegen Unerheblichkeit der Fristsetzung nach § 323 V 2 ausgeschlossen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, dass der Verkäufer den Mangel beseitigt, §§ 437 Nr.1, 439 I. Die Kosten für die Mangelbeseitigung sind vom Verkäufer zu tragen, § 439 II. Die Beseitigung hat der Verkäufer an dem Ort vorzunehmen, an dem sich die Kaufsache befindet (sog. Belegenheitsort ).
Kommt der Verkäufer dem Verlangen des Käufers nicht nach, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, § 437 Nr. 2 und 3.
Der Verkäufer hat die Mängelgewährleistung auch nicht ausgeschlossen. Im Verkaufsangebot steht: „Da dies ein Privatverkauf ist, kann ich keine Garantie oder Rücknahme vereinbaren.“ Der Verkäufer geht also davon aus, dass bei einem Kauf zwischen Privaten die Vereinbarung einer Garantie ebenso ausgeschlossen sei, wie eine etwaige Rücknahme. Diese Ansicht entspricht nicht der geltenden Rechtslage (vgl. § 443 sowie §§ 437 Nr.2, 323, 346ff.).
Auch der Käufer ist lediglich davon ausgegangen, dass der Verkäufer (1.) keine Beschaffenheitsgarantie übernehmen und auch (2.) dem Käufer keine in dessen Belieben stehende Rückgabemöglichkeit geben wolle. Von einem Gewährleistungsausschluss ist der Käufer nicht ausgegangen. Er musste von einem solchen auch nicht ausgehen.
Für einen wirksamen Gewährleistungsausschluss bedarf es nach ständiger Rechtssprechung einer unmissverständlichen Äußerung des Verkäufers, dass dieser keine Gewährleistung übernehme. Die Gewährleistungsbeschränkung muss eindeutig sein. An einer solchen Eindeutigkeit fehlt es hier. Der oben zitierte Satz genügt nicht den Anforderungen, die an einen Gewährleistungsausschluss zu stellen sind.“
Der Rechtsanwalt des Verkäufers antwortete mir, dass entgegen meiner Annahme ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde (keine Garantie oder Rücknahme), und wies meine Ansprüche zurück. „Diese Formulierungen sind hinsichtlich des rechtlichen Willens der Mandantin eindeutig so zu verstehen, dass das Fahrzeig nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft wird."
Außerdem wurde bei Übergabe an meinen Sohn scheinbar mündlich die Gewährleistung ausgeschlossen (mein Sohn kann sich an nichts erinneren, er sollte den Bus auch nur abholen).
Parallel bot der Verkäufer mir eine Kaufpreisminderung von 200,- €, die ich zurückwieß. Ich forderte 1.400,- €, was der Verkäufer wiederrum nicht akzeptierte.
Nun ist meiner Ansicht nach ein Rechtsstreit unumgänglich. Mein Bekannter rät mir vom Kauf zurücktreten. Meine Fragen:
- Schätzen wir die Rechtslage richtig ein?
- Wie groß sind meine Erfolgsaussichten bei Kaufrücktritt?
- Wie muß ich jetzt vorgehen (die zwei Wochen Frist zur Mangelbeseitung sind längst vorbei), soll ich jetzt den Fahrzeugbrief mit Nachricht vom Kaufrücktritt an den Käufer zurückschicken?
- Da ich noch keinen Rechtsanwalt habe, wäre es dann von Vorteil, in der Stadt des Buskaufs einen Anwalt zu suchen, weil dort die Verhandlung stattfinden wird, um Kosten zu sparen?