Kauf Penthousewohnung

10. September 2025 16:10 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe eine Penthousewohnung gekauft, Neubau, 3. Stock.
Seit Einzug am 15.08.25 ist der installierte Lift nicht einsatzfähig.
WelchenSchadenersatzanspruch kann ich dadurch geltend machen?
10. September 2025 | 17:09

Antwort

von


(2757)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach dem gegebenen Kontext stellt der nicht funktionsfähige Aufzug in Ihrer neu gekauften Penthousewohnung einen Mangel der Kaufsache dar. Der Bauträger ist verpflichtet, Ihnen die Wohnung einschließlich eines funktionierenden Aufzugs zu übergeben. Wird diese vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht, stehen Ihnen verschiedene Mängelrechte zu.



Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf die Herstellung eines funktionsfähigen Aufzugs. Sie müssen dem Bauträger eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Ist die Nachbesserung nicht möglich oder wird sie nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt, können Sie weitere Rechte geltend machen:



1. Kaufpreisminderung: Sie können den Kaufpreis mindern, da der Wert der Wohnung durch den fehlenden Aufzug gemindert ist. Die Höhe der Minderung hängt von der Wertminderung ab, die durch den Mangel entsteht. Es empfiehlt sich, die Wertminderung durch einen Sachverständigen (z.B. Architekten) beziffern zu lassen.



2. Schadensersatz: Sie können Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden ist. Der Schaden kann beispielsweise in den Kosten für eine Ersatzunterbringung (z.B. wenn Sie die Wohnung nicht wie geplant nutzen können) oder in den Kosten für die Nutzung alternativer Transportmöglichkeiten liegen. Auch die Kosten für einen Gutachter zur Feststellung des Mangels können als Schaden geltend gemacht werden.



3. Ersatzvornahme: Wenn der Bauträger den Mangel nicht beseitigt, können Sie nach Fristsetzung und erfolglosem Ablauf die Mängelbeseitigung durch einen Dritten vornehmen lassen und die Kosten vom Bauträger ersetzt verlangen..



Die genaue Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem konkreten Schaden, der Ihnen durch den Ausfall des Aufzugs entstanden ist. Typische Schadenspositionen sind:

- Wertminderung der Wohnung (Differenz zwischen dem Wert mit und ohne funktionsfähigen Aufzug)

- Mehraufwand für das Erreichen der Wohnung (z.B. Umzugskosten, falls die Wohnung nicht nutzbar ist)

- Kosten für alternative Transportmittel oder Hilfen

- Gutachterkosten



Zusammengefasst: Sie können vom Bauträger nach erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung Schadensersatz in Höhe des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von der konkreten Wertminderung und den Ihnen entstandenen Mehrkosten ab. Eine pauschale Bezifferung ist ohne weitere Angaben nicht möglich, es empfiehlt sich aber, die Wertminderung und die entstandenen Kosten zu dokumentieren und ggf. durch einen Sachverständigen beziffern zu lassen. Reagiert der Bauträger nicht innerhalb der gesetzten Frist, dann dürfte es sich empfehlen, zur Vorbereitung der weiteren Schritte eine auf Immobilien und Baurecht spezialisierte Kanzlei vor Ort zu beauftragen, um ihre Rechte ordnungsgemäß durchzusetzen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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