Katzennetz/Mehrheitsbeschluß ausreichend?

9. Juli 2008 14:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor zwei Wochen fand bei uns die Wohnungseigentümerversammlung statt, in der ich um eine Abstimmung für das Anbringen eines Katzennetzes auf meinem Balkon (ich bin Eigentümerin der Wohnung) bat.
Die Abstimmung erfolgte nach der „gesamten Zustimmung“ der Eigentümer. In meinem Fall haben zwei der ca. 20 Parteien gegen das Katzennetz gestimmt und somit war mein Antrag abgelehnt worden.
Da im WEG-Gesetz 2007 in bestimmten Paragraphen Gesetzesänderungen vorgenommen wurden, stellt sich für mich die Frage, ob für die Anbringung eines Katzennetzes nun die „gesamte Eigentümerzustimmung“ benötigt wird oder ob doch eine „Mehrheitszustimmung/-beschluss“ ausgereicht hätte?

Soweit mir bekannt ist, reicht nach Gesetzesänderung für die Regelung des Gebrauchs, sowohl des Sonder-, als auch des Gemeinschaftseigentums, die Stimmenmehrheit (Nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit, der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteil des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen).

Trifft das Katzennetz jedoch auf den §22 (1) des WEG-Gesetzes zu, dann wäre hier die „gesamte Eigentümerzustimmung“ nötig. Wobei sich hier die Frage der baulichen Veränderung und Instandhaltung stellt, denn eigentlich trifft bei einem
Katzennetz keines von beidem zu. Ich habe verschiedene Urteile gelesen und in denen ging es immer nur um das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage. Daher weiß ich gar nicht, ob sich der §22 (1) des WEG-Gesetzes überhaupt für meinen
Sachverhalt anwenden lässt.


Können Sie mir bitte bei der Beantwortung meiner Frage (im ersten Absatz) behilflich sein.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Steffl05

9. Juli 2008 | 19:40

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Anbringen eines Katzennetzes kann eine bauliche Veränderung darstellen. Eine bauliche Veränderung ist jede über die bloße Instandhaltung hinausgehende Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner bestehenden Form (OLG Frankfurt a. M., Rpfleger 80, 112) oder seinem Erscheinungsbild, die auf Dauer angelegt ist (OLG Zweibrücken, DerWEer 88, 26).

Nach § 22 Abs. 1 WEG n.F. muß aber jeder Eigentümer, "dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden" zustimmen, andernfalls die bauliche Veränderung nicht verlangt werden kann.

Im Falle der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist in der Regel jeder Eigentümer betroffen.

Nachteile über § 14 Nr. 1 hinaus sind auch nachteilige Veränderungen des Erscheinungsbildes der Wohnanlage.

Daß die Veränderung deutlich sichtbar ist, reicht aber allein nicht aus (BayObLG, NJWE-MietR 97, 112 = ZMR 97, 152). Hierbei ist im Einzelfall abzuwägen (vgl. OLG Köln, NZM 2000, 765; z. T. weitergehend OLG Schleswig, WuM 2002, 686; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 60; BayObLG NJW-RR 2003, 952, z. B. auf ästhetisches Kriterium abstellend, z. T. auch auf Sichtbarkeit: BayObLG NJW-RR 2002, 445; OLG Saarbrücken, a. a. O.).

Im Ergebnis wird es also darauf ankommen, ob durch das beabsichtigte Katzennetz das Erscheinungsbild des Hauses nachteilig verändert wird. Diese Frage lässt sich hier aber nicht abschließend beantworten - im Streitfalle wird es da leider auf die Meinung des Gerichtes im konkreten Fall ankommen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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