Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Berechnung scheint nicht korrekt zu sein.
Die Berechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz. Danach ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen.(Link zum Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__14.html).
Im Alter von 89 Jahren ergibt sich eine statistische Lebenserwartung von 4,58 Jahren (bei Frauen - vgl. Sterbetafel des Statistischen Bundesamts). Dies ergibt einen Vervielfältiger von 4,063.
Danach ergibt sich die folgende Formel:
1.800 x 4,063 = 7.313,40.
Der Multiplikator 3 ist für mich nicht nachvollziehbar, und findet im Gesetz m.E. keine Stütze.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Berechnung scheint nicht korrekt zu sein.
Die Berechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz. Danach ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen.(Link zum Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__14.html).
Im Alter von 89 Jahren ergibt sich eine statistische Lebenserwartung von 4,58 Jahren (bei Frauen - vgl. Sterbetafel des Statistischen Bundesamts). Dies ergibt einen Vervielfältiger von 4,063.
Danach ergibt sich die folgende Formel:
1.800 x 4,063 = 7.313,40.
Der Multiplikator 3 ist für mich nicht nachvollziehbar, und findet im Gesetz m.E. keine Stütze.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
21. November 2015 | 18:03
Hallo Herr Nelson, bevor ich gegen die vermutlich falsche BERECHNUNG Einspruch einlege, würde ich mir gern noch eine zweite Meinung einholen. Welchem Rechtsgebiet
(Immobilienrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht) ist meine Frage zuzuordenen ? Ich tippe auf die Nr.1 ;-)
Danke vorab, mfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. November 2015 | 20:46
Immobilienrecht