Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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zunächst einmal haben Sie Recht, dass Paragraph 2 für Sie einschlägig ist und daher kein Kürzungsrecht besteht, weil Ihre vertragliche Vereinbarung vorgeht:
"Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor."
Darüber hinaus würde außerdem gelten:
"Sofern dem Vermieter unverhältnismäßig hohe Kosten durch die verbrauchsabhängige Abrechnung entstehen, kann darauf verzichtet werden. Unverhältnismäßige Kosten, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten entbehrlich machen, sind nur dann gegeben, wenn in einem 10-Jahre-Vergleich die Kosten für Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung die voraussichtliche Einsparung von Energiekosten übersteigen LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 29. April 2003, Az: 64 S 46/03 Fundstelle: ZMR 2003, 679-680."
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Danke, ich glaube, ich verstehe. Hat der § 12 mit senen 15 % Abzug Bedeutung für mich. Ich denke nein. Kurze Info von Ihnen würde mir helfen.
Entschuldigen Sie meine Aufregung, ich habe meine Existenz bedroht gesehen...
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Abzug gilt daher für Sie nicht. Paragraph 12 findet wegen Paragraph 2 keine Anwendung.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt