22. März 2007
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15:50
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Auffassung des Insolvenzverwalters zutreffend ist. Schmerzensgeld ist pfändbar (Zöller, ZPO-Kommentar, 26. Auflage 2007, § 829 Rz. 33).
Dagegen sind nach § 850 b I Nr. 1 ZPO Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, nur bedingt pfändbar. Dabei muss es sich aber insbesondere um eine laufende Rentenzahlung handeln, da auch Kapitalabfindungen, die anstelle von Renten gezahlt werden, voll pfändbar sind.
Da Sie sich anhand Ihrer Schilderungen noch nicht in der Wohlverhaltensperiode befinden, fällt die Zahlung somit in die Insolvenzmasse. Bedauerlicherweise hat sich der Gesetzgeber bislang noch nicht durchgerungen, diese Ausgleichszahlung für entstandene Schmerzen einem wenigstens bedingten Pfändungsschutz zu unterstellen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden konnte.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht