Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Unabhängig davon, wie leichtsinnig sich Herr B verhalten hat, muss man zunächst ein gewisses Verständnis haben, wenn die Gegenseite "Betrug" wittert, wenn das gekaufte bzw. ertauschte Fahrzeug bereits auf dem Heimweg auseinanderfliegt. Bereits das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte verursacht ja in dieser Hinsicht meist ein schlechtes Gefühl.
Aus rechtlicher Sicht ist es so, dass die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag (rechtlich wird der Tausch im Ergebnis wie ein Kauf behandelt, § 480 BGB) ausgeschlossen wurde.
Damit haften Sie tatsächlich gem. § 444 BGB nur, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen haben.
Letzteres scheint es nun überhaupt nicht gegeben zu haben und nach Ihren Angaben haben Sie auch nichts verschwiegen, sondern den Käufer wahrheitsgemäß aufgeklärt.
In dem Fall haben Sie grds. wenig zu befürchten, denn der Käufer muss Ihnen nachweisen, dass ein (offenbarungspflichtiger) Mangel bei der Übergabe vorlag, Sie diesen kannten und bewusst verschwiegen haben.
Da Sie das Fahrzeug ja nur 4 Monate besessen haben und ggf. auch ein Mangel vorliegen könnte, den bereits der Vorbesitzer verschwiegen und von Ihnen unentdeckt geblieben ist, könnte ja auch ein Anspruch gegen den Vorbesitzer bestehen, weshalb im Kaufvertrag bereits entsprechende Ansprüche abgetreten werden. Wenn Sie hier nichts Negatives befürchten, können Sie ja auch entsprechend auf den Vorbesitzer verweisen und auf die Abtretung hinweisen und anbieten, diese im Zweifel auch noch einmal konkret zu erklären. Anstelle von B würde ich sowieso alles daran setzen, den Voreigentümer zu kontaktieren, um herauszufinden, ob dieser Ihnen Mängel offenbart hat, die dann von Ihnen verschwiegen wurden.
Allerdings ist es im jetzigen Stadium auch nicht unbedingt zu empfehlen, zu viele Angaben zu machen, um sich zu "rechtfertigen".
Auf jeden Fall sollten Sie die Anzeigen und sämtlichen Schriftverkehr (WA) so speichern, dass er auch bei einem Handyverlust nicht verloren geht (ich spreche da aus vielfacher Erfahrung…).
Ansonsten können Sie dann eigentlich erst einmal nur der Dinge harren, die da kommen.
Wenn Sie Sorge haben, dass am Ende doch etwas an Ihnen hängenbleiben könnte, können Sie sich natürlich auch auf eine Rückabwicklung einlassen. In dem Fall sollte man vorher die Konditionen vereinbaren. Die Gegenseite wird vermutlich erwarten, dass Sie B1 vorbeibringen, A1 abholen und Reparaturkosten natürlich Ihre Sache sind. Ein gutes Geschäft dürfte anders aussehen und in Kenntnis dessen, dass die Beweislast bei B liegt, ließe sich hier sicherlich auch im Vergleichswege etwas besseres aushandeln.
Erst einmal mag B einmal eine aussagekräftige Diagnose des Mangels vorlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen und dass B (bzw. Frau B) sich wieder beruhigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Guten Tag Herr Alpers,
vielen Dank für Ihre Antwort. Selbstverständlich versetzt sich Herr A auch auch in die Lage von Herrn und Frau B. Und natürlich ist für Herrn A die Situation mehr als belastend, da er mit reinem Gewissen und bestem Wissen das Auto A1 getauscht hat.
Herr A ist als (technischer Laie und kein Fachmann) davon ausgegangen, dass der Vorbesitzer den Motor des Autos A1 ordnungsgemäß instandgesetzt hat, was er ja in der Annonce und später auch im Nachrichtenverkehr mehrfach bestätigt hat. Alle Beweise sind bereits gesichert und teils ausgedruckt.
Es ist schon sehr unangenehm für Herrn A, dass das Auto A1 - was ja bisher tadellos und ohne Probleme lief und auch alle Fahrten (selbst die 60km Autobahn) ganz normal gemeistert hat - ca. 15 Minuten nach dem Tausch (eventuell bei / durch unsachgemäße/r Behandlung) plötzlich eine wahrscheinlichen Defekt aufweist.
Zudem hat Herr A beim Tausch auf vorliegende Mängel (Kratzer, Klimaanlage, Sitzheizung) den Herrn B ordnungsgemäß hingewiesen. Dieser Sachstand war aktuell, ohne irgendetwas zu verheimlichen oder bewusst zu verschweigen. Wie denn auch, wenn das Auto A1 problemlos und ohne "Mucken" seit 4 Monaten fuhr...
Im ADAC-Kaufvertrag wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Zuvor hat sich Herr A damit auch nicht auseinandergesetzt, was so alles in einem Kaufvertrag steht. Denn er hat sich darauf verlassen, dass ein offizieller Kaufvertrag vom ADAC in der Schriftform erst einmal rechtlich so abgesichert ist, dass es keine Probleme gibt / geben sollte. Wie bereits erwähnt, wurde nichts durch Herrn A verschwiegen oder er hat wissentlich Herrn B arglistig getäuscht. Dies liegt Herrn A völlig fern.
Herr A wird zeitnah den Vorbesitzer von Auto A1 kontaktieren und versuchen, noch einmal mehr oder genauere Informationen zur Instandsetzung des Motors zu bekommen. Sie haben es ja angemerkt, dass eventuell "ein Schaden" bereits vorgelegen haben könnte und der Vorbesitzer dies Herrn A vor 4 Monaten verschwiegen hat. Das ist auf jeden Fall ein guter Ansatz. Denn natürlich kann bei der Instandsetzung ja vielleicht etwas "schief gegangen" sein (was ja dann - wie Sie erwähnten - durch ein aussagekräftiges Gutachten einer Werkstatt zu belegen / beweisen wäre).
Interessant ist auch ein etwaiges Gutachten einer Werkstatt, dass Herr B ggf. erbringen wird. Derzeit wird Herr A definitiv eine Rückabwicklung nicht in Betracht ziehen, unabhängig davon, wie Herr und Frau B nun Herrn A unter Druck setzen oder gar bedrohen.
Herr A wird derzeitigen Schriftverkehr und weitere Aussagen nun meiden, wie Sie empfohlen haben und den Sachverhalt am Montag einem Anwalt vorlegen. Nicht, dass Herr A wegen (fachlichem) Unwissen etwas Falsches äußert.
Auf jeden Fall haben Sie Herrn A aber weiter geholfen. Nochmals danke.
Es gibt nur noch kurze Verständnisfragen zu Ihrer Antwort (die bereits sehr weitergeholfen hat!):
1. Kann Herr B nun Herrn A wegen "Betruges" anzeigen? Was würde die Polizei in diesem Fall sagen?
2. Was ist ein "offenbarungspflichtiger Mangel"?
3. Im schlimmsten oder gar Idealfall kann Herr A den Vorbesitzer "zur Rechenschaft ziehen", der dann ggf. für die Herrn und Frau B entstehenden Kosten für Reparatur & Co. aufkommt?
4. Herr A hat gestern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen, mit Vertragsbeginn heute (also einen Tag später). Würde dieser Rechtsschutz dann in dem oben erwähnten Fall quasi rückwirkend "greifen"?
Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre Antwort. MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich noch Ihre Rückfragen:
1.Anzeigen kann B Sie natürlich. Das hat zur Folge, dass Sie entweder zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden oder vorgeladen werden. Aus Anwaltssicht gilt der grundsätzliche Rat "Keine Äußerung ohne Akteneinsicht". Am Ende droht hier wenig, weil Ihnen auch hier ja eine vorsätzliche Täuschung nachgewiesen werden müsste. Zudem hält sich due Staatsanwaltschaft aus zivilrechtlichen Streitigkeiten nach Möglichkeit raus…
2. Offenbarungspflichtige Mängel können aus 2 Gründen bestehen:
Entweder der Käufer fragt explizit nach, weil ihn etwas wichtig ist. Dann müssen Sie wahrheitsgemäß antworten.
Oder es ist offensichtlich, dass der Mangel für den Kaufentschluss wesentlich ist, weil er z.B. auch den Wert des Kfz nicht unerheblich beeinflusst. Das sind z.B. Unfallschäden oder eben gravierende Mängel (verliert täglich 1L Öl, es sind Teile verbaut, für die keine Betriebserlaubnis besteht etc). Grob zusammengefasst lässt sich mit gesundem Menschenverstand erkennen, was hier wesentlich ist. Es muss eben nicht jeder kleine beheizbare Mangel angegeben werden, aber vor allem bei den nicht behebbaren (Unfallfahrzeug) und den gravierenden bekannten Mängeln ist eine Offenbarungspflicht anzunehmen, wobei die Anforderungen an gewerbliche Verkäufer hier regelmäßig höher sind.
3.Wenn der Vorbesitzer hier haftbar ist, hat A durch die Abtretung seiner bestehenden Ansprüche eigentlich alles Erforderliche getan. Dann kann B sich direkt mit dem Vorbesitzer auseinandersetzen. Wenn der Vorbesitzer also den A "betrogen" hat, kann B die ursprünglich A zustehenden Ansprüche direkt gegen den Vorbesitzer geltend machen.
4.Wie Sie wahrscheinlich schon vermuten, bekommen Sie hier ein "Nein". Nach den Versicherungsbedingungen liegt ein Versicherungsfall regelmäßig vor, wenn Sie begonnen haben sollen, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Der Versicherungsfall war (abgesehen von etwaigen Wartezeiten beim Abschluss der Versicherung) also bereits eingetreten, als Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Wie Sie sich vielleicht vorstellen können, hat die Versicherung wenig Interesse daran, für bereits feststehende Versicherungsfälle aufzukommen. Zumeist besteht auch eine sog. Wartezeit von einigen Monaten bei den Versicherungen, um gerade auszuschließen, dass diese aufgrund sich eines konkret anbahnenden Rechtsstreits abgeschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt