Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.
Der Käufer hat dann nur die Möglichkeit Sie wegen arglister Täuschung in Anspruch zu nehmen.
Entscheidend dürfte hier die Definition des Wortes "neuwertig" sein. Nach meinem Verständnis darf ein Gegenstand nur dann als neuwertig bezeichnet werden, wenn er wenig bis gar nicht gebraucht wurde, keine Gebrauchsspuren aufweist, noch vollständig und komplett funktionstüchtig ist.
Der Sessel hätte daher, wenn er tatsächlich offensichtliche Gebrauchsspuren aufweist, als "gebraucht" bezeichnet werden müssen. Indem Sie zusätzlich in der Beschreibung angegeben haben, dass der Sessel nur als Dekoobjekt genutzt wurde, haben Sie die Vorstellung des Käufers von der Neuwertigkeit sogar nochmal gefördert. Genau das wirft Ihnen der Käufer nun vor.
Arglist bedeutet aber vorsätzliches Hervorrufen eines Irrtums. Das bedeutet, Sie müssen die Artikelbeschreibung absichtlich so gewählt haben, um den Käufer zu täuschen und ihn zu einem höherem Gebot zu veranlassen. Das ist nach Ihren Angaben nicht der Fall. Für das Vorliegen der Arglist trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Er muss Ihnen also nachweisen, dass Sie ihn vorsätzlich täuschen wollten. Das wird ihm nur schwer gelingen.
Sie sollten daher zunächst den geltend gemachten Anspruch des Käufers unter Hinweis darauf, dass eine arglistige Täuschung nicht vorliegt, ablehnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Ja, ich bin Privatverkäufer und habe in der Artikel-Beschreibung angegeben:
Privatverkauf - keine Rücknahme, keine Garantie möglich
Verstehe ich es richtig, das der Käufer in diesem Fall nicht die Mängelbeseitigung oder eine Mängelfreie Ersatzlieferung verlangen darf/ bzw. einklagen kann (wegen der Gebrauchspuren)?
Falls doch:
Einen mangelfreien Sessel könnte ich ja nur für den Preis eines Neubezuges (=1400 EUR) liefern. Bedeutet dies Unverhältnismässigkeit gegenüber Verkaufspreis/Verkäuferinteressen und kann ich dies dann ablehnen, ohne Gefahr zu laufen, das der Käufer sich einen Ersatzbezug (1.400 EUR) im Handel beschafft und die Kosten einklagt?
Herzlichen Dank im voraus.
Mit freundlichem Gruss
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Das ist richtig. Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, bedeutet das, dass der Käufer keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
Ausnahmsweise kann er dies aber dann doch, wenn er Ihnen die angesprochene arglistige Täuschung nachweisen kann. Für diese Behauptung ist er aben eben darlegungs- und beweispflichtig.
Die Unverhältnismäßigkeit bestimmt sich nach der Rechtsprechung relativ anhand der Kosten der gewählten Nacherfüllungsform im Verhältnis zur anderen Nacherfüllungsform. Ihr Käufer hat Nachbesserung gewählt. Die andere Variante der Nacherfüllung wäre die Neulieferung. Unverhältnismäßigkeit läge also dann vor, wenn die Nachbesserung ca. 20 % teurer wäre als die Neulieferung. Das ist nach Ihren Angaben nicht der Fall. Für das Vorliegen der Unverhältnismäßigkeit wären Sie darlegungs- und beweispflichtig.
Der Käufer muss Ihnen aber zuallerst, um überhaupt zu Gewährleistungsansprüchen zu kommen, eine arglistige Täuschung nachweisen. Das halte ich bereits, wie schon gesagt, für sehr schwierig.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin