Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichtes eine spätere Masseverbindlichkeit begründen. Eine solche Genehmigung wird in der Regel nicht erteilt und wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter explizit mitgeteilt. Eine persönliche Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist auch nicht vorhanden, da dieser nicht mit seinem privaten Vermögen eine Garantie für die Erfüllung der Forderungen abgeben kann. Würde dieser eine solche Garantie abgeben, so könne er späteter nicht mehr zum Insolvenzverwalter bestellt werden, da er selbst Gläubiger der Insolvenzschuldnerin geworden wäre.
Der vom Insolvenzverwalter dargestellte Plan sieht vor, dass durch die nunmehr erzielten Einnahmen die Einkäufe im vorläufigen Insolvenzverfahren finanziert werden. Hierzu wird ein gesondertes Anderkonto, welches durch eine dritte Person geführt werden muss, eingerichtet, damit Zahlungen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sind. Da das vorläufige Insolvenzverfahren aufgrund der Vorfinanzierung der Arbeitnehmerkosten durch die Agentur für Arbeit für maximal 3 Monate (Insolvenzgeld) gelingen kann, wird wahrscheinlich das vorläufige Insolvenzverfahren nur drei Monate dauern. Ob während dieser kurzen Zeit sämtliche Neuinsolvenzverbindlichkeiten erwirtschaftet werden kann, kann zur Zeit niemand vorhersagen. Daher ist die Lieferung auf Rechnung für Sie riskant. Auch ein Eigentumsvorbehalt wird dann wertlos, wenn es für Dritte nicht mehr festgestellt werden kann, welche Ware von Ihnen geliefert wurde. Problematisch ist zudem das Zahlungsziel von 90 Tagen, da hierdurch ein Bargeschäft rechtlich unmöglich ist und daher Zahlungen ggf. von einem späteren Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden können.
Sollten Sie daher eine Weiterbelieferung wünschen, sollten Sie auf ein Zahlungsziel von maximal 14 Tage bestehen und mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Zustimmung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters vereinbaren.
In der Praxis kommt es häufig jedoch vor, dass sämtliche Forderungen aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren beglichen werden. Ob Sie weiterhin neue Ware liefern wollen, müssen Sie unter Berücksichtigung der Risiken und Chancen abwägen.
Ihre Forderungen vor dem vorläufigen Insolvenzverfahren können Sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anmelden. Ob und in welcher Höhe eine Zahlung auf die Forderungen erfolgt, kann erst bei Abschluss des Verfahrens endgültig festgestellt werden.
Sie sollten bereits heute Ihre Rechte aus einem Eigentumsvorbehalt geltend machen, da in drei Monate die Ware ggf. bereits verkauft ist bzw. Forderungen gegenüber Dritte bereits eingezogen wurden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich beantwortet habe.
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichtes eine spätere Masseverbindlichkeit begründen. Eine solche Genehmigung wird in der Regel nicht erteilt und wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter explizit mitgeteilt. Eine persönliche Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist auch nicht vorhanden, da dieser nicht mit seinem privaten Vermögen eine Garantie für die Erfüllung der Forderungen abgeben kann. Würde dieser eine solche Garantie abgeben, so könne er späteter nicht mehr zum Insolvenzverwalter bestellt werden, da er selbst Gläubiger der Insolvenzschuldnerin geworden wäre.
Der vom Insolvenzverwalter dargestellte Plan sieht vor, dass durch die nunmehr erzielten Einnahmen die Einkäufe im vorläufigen Insolvenzverfahren finanziert werden. Hierzu wird ein gesondertes Anderkonto, welches durch eine dritte Person geführt werden muss, eingerichtet, damit Zahlungen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sind. Da das vorläufige Insolvenzverfahren aufgrund der Vorfinanzierung der Arbeitnehmerkosten durch die Agentur für Arbeit für maximal 3 Monate (Insolvenzgeld) gelingen kann, wird wahrscheinlich das vorläufige Insolvenzverfahren nur drei Monate dauern. Ob während dieser kurzen Zeit sämtliche Neuinsolvenzverbindlichkeiten erwirtschaftet werden kann, kann zur Zeit niemand vorhersagen. Daher ist die Lieferung auf Rechnung für Sie riskant. Auch ein Eigentumsvorbehalt wird dann wertlos, wenn es für Dritte nicht mehr festgestellt werden kann, welche Ware von Ihnen geliefert wurde. Problematisch ist zudem das Zahlungsziel von 90 Tagen, da hierdurch ein Bargeschäft rechtlich unmöglich ist und daher Zahlungen ggf. von einem späteren Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden können.
Sollten Sie daher eine Weiterbelieferung wünschen, sollten Sie auf ein Zahlungsziel von maximal 14 Tage bestehen und mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Zustimmung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters vereinbaren.
In der Praxis kommt es häufig jedoch vor, dass sämtliche Forderungen aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren beglichen werden. Ob Sie weiterhin neue Ware liefern wollen, müssen Sie unter Berücksichtigung der Risiken und Chancen abwägen.
Ihre Forderungen vor dem vorläufigen Insolvenzverfahren können Sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anmelden. Ob und in welcher Höhe eine Zahlung auf die Forderungen erfolgt, kann erst bei Abschluss des Verfahrens endgültig festgestellt werden.
Sie sollten bereits heute Ihre Rechte aus einem Eigentumsvorbehalt geltend machen, da in drei Monate die Ware ggf. bereits verkauft ist bzw. Forderungen gegenüber Dritte bereits eingezogen wurden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich beantwortet habe.