KFZ - Verkauf (Gewährleistungsgarantie)

8. Oktober 2007 20:21 |
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Verkehrsrecht


Sehr geehrte Damen und Herrn,

Ich habe ein Auto (13Jahre alt) von Privat an Privat vor 3 Wochen für 1900€ Verkauft, der Käufer hat sich das Auto angeschaut hat das Auto auch kurz laufen lassen (er ist aber nicht probegefahren) und hat den Kaufvertrag dann Unterschrieben und ihn mitgenommen.

Heute nach über 3 Wochen hat der Käufer angerufen, und gesagt das die Zylinderkopfdichtung Kaput wäre, und sämtliche andere kleinteile noch. Er möchte aber jetzt das wir diesen Schaden übernehmen, oder er bringt das Auto zurück und somit möchte er auch sein Geld zurück.
Und wenn das nicht klappt, dann gibt er das an den Anwalt weiter.
Wegen Vortäuschung falscher Tatsachen.

Allerdings ist es so, das wir das Auto noch eine Woche vorher in der Werksatt hatten, wegen eines Marderschadens und da hätten wir doch eigentlich auf einen evtl. Schaden am Moter hingewiesen werden müßen?

Müssen wir für diesen Schaden haften, oder sogar das Auto zurücknehmen unter solchen umständen?

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ob sie hier eine Gewährleistung übernehmen müssen oder nicht, richtet sich in erster Linie danach, was Sie in dem geschlossenen Kaufvertrag vereinbart haben.

Ich gehe derzeit davon aus, dass Sie, weil es sich bei Ihnen um einem Verkauf von Privat an Privat handelt, die Gewährleistung ausgeschlossen haben. Dies konnten Sie tun und war auch Ihr gutes Recht. Sie müssen dann nicht haften.

Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nur dann nicht, wenn Sie vorsätzlich eine bestimmte Fahrzeugeigenschaft verschwiegen haben, für die Sie offenbarungspflichtig gewesen wären oder wenn Sie eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hätten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,


Mareike Preu
Rechtsanwältin


www.kanzlei-preu.de

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