12. Mai 2010
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11:15
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
teilen Sie dem Verkäufer mit, dass Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Dabei sollten Sie aufführen, dass
- ein Fernabsatzgeschäft vorliegt und
- Sie Verbraucher sind.
Für den Widerruf brauchen Sie eine weitergehende Begründung nicht angeben.
Ich würde Ihnen dennoch raten, zusätzlich die Anfechtung Ihrer Willenserklärung zu erklären. Denn auch bei den beiden anderen Punkten befanden Sie sich zumindest in einem Irrtum, so dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist.
Dieses alles sollten Sie schriftlich formulieren und per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer schicken, um den Zugang später beweisen zu können.
Eine Formulierung vorzugeben, ist so nicht möglich. Nicht nur, dass es sich hier um eine Erstberatung handelt. Auch sind die genauen Verträge nicht bekannt, so dass Sie dann eine Direktfrage zusätzlich stellen sollten, wenn Sie die Formulierung im Wortlaut haben möchten. Dazu bedarf es dann auch der Prüfung und Einsicht in alle Unterlagen. Ich bitte insoweit um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
12. Mai 2010 | 11:47
Sehr geehrte Frau True,
danke für die rasche Auskunft, der Verkäufer hat mir bis heute die verbindliche Bestellung nicht bestätigt (weder per Fax etc.), d.h. es auch noch kein verbindlicher Kauf zustandegekommen.
danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Mai 2010 | 11:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Annahme kann jederzeit erfolgen, sofern mit ihr nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf noch zu rechnen ist. Daher sollten Sie sich nicht alleine darauf verlassen. Gehen Sie lieber den aufgezeichneten Weg.
In diesem Schreiben fordern Sie dann auch die Rückzahlung der Anzahlung mit einer Frist von 14 Tagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle