29. August 2010
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13:27
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Kommt es aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Leasingnehmers zu einer außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags, so hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser geht – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde - auf den Ersatz der ausstehenden abgezinsten Raten und dem kalkulierten Restwert abzüglich des Verwertungserlöses. (BGH, Urteil vom 04.06.1997, VIII ZR 312/96)
In Ihrem Fall ist die erbrachte Anzahlung somit grundsätzlich neben den noch ausstehenden Raten und dem kalkulierten Restwert vom Verwertungserlös des Fahrzeugs abzuziehen. Verbleibt hierbei ein Überschuss, so ist er Ihnen auszubezahlen.
Hierbei ist der Leasinggeber grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug bestmöglich zu verwerten.
Nach dem es in Ihrem Fall offensichtlich lediglich versehentlich zu einer Rückbuchung gekommen ist, sollten Sie aus meiner Sicht versuchen, mit dem Leasinggeber eine gütliche Einigung herbeizuführen. Möglicherweise kann dadurch eine Rücknahme der Kündigung erreicht werden.
Ferner darf ich darauf hinweisen, dass eine abschließende Beurteilung in Ihrem Fall erst nach Einsichtnahme in sämtliche Vertragsunterlagen getätigt werden kann. Falls Sie eine entsprechende Überprüfung des Vertrags wünschen, können Sie sich selbstverständlich gerne an mich wenden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht