Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es hat sich insoweit nichts geändert was die Rechtslage betrifft. Es kommt aber auf die vertragliche Vereinbarung im Einzelfall an welche Spielräume bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Hier habe ich den Auszug aus dem Vertrag der dies regeln soll, können Sie mir mithilfe dieser Information
eine konkrete Antwort geben?
Vielen Dank
3. Vertragslaufzeit, Beendigung der Nutzungsüberlassung, Widerruf der Nutzungsmöglichkeit
3.1. Dieser Nutzungsüberlassungsvertrag ist befristet abgeschlossen und endet automatisch nach Ablauf von 36 Monaten, gerechnet ab dem auf den Zeitpunkt der Übernahme (Ziff. 2.2) folgenden Monatsersten, ohne dass es hierzu einer gesonderten Kündigung durch eine der Vertragsparteien bedarf. Dieser Vertrag kommt mit seiner Unterzeichnung zustande. Er ist aufschiebend bedingt und ist erst wirksam, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiterantrag auf Überlassung eines Fahrzeugs innerhalb eines Zeitraums, den der Mitarbeiter unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, freigegeben hat. Beide Vertragsparteien können von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Einzel-Leasingvertrag aus von den Vertragsparteien nicht zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt und damit eine Überlassung des Fahrzeugs für den Arbeitgeber unmöglich wird.
3.2. Eine vorzeitige Beendigung des Nutzungsüberlassungsvertrages ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit:
a) der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Fahrzeug aus Gründen nicht mehr zur Nutzung überlassen kann, die aus dem Vertragsverhältnis des Arbeitgebers mit dem Leasinggeber herrühren (z.B. Vertragsbeendigung des Einzel-Leasingvertrags, Insolvenz einer der Vertragsparteien, sonstiger Verlust des Rechts zur Besitzüberlassung);
b) das Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien beendet wird;
c) der Mitarbeiter verstirbt;
d) der Mitarbeiter erheblich gegen seine vertraglichen Pflichten aus dem Nutzungsüberlassungsvertrag verstößt und Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen;
e) die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung aus anderen Gründen dauerhaft entfällt (insbesondere im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters);
f) das überlassene Fahrzeug gestohlen wird oder auf andere Weise abhandenkommt; oder
g) das überlassene Fahrzeug einen Schaden erleidet, der sich als wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden darstellt. In den vorstehend unter lit. a) bis d) aufgeführten Fällen endet der Nutzungsüberlassungsvertrag mit Eintritt des genannten Ereignisses, in den Fällen lit. e) bis g) mit dem auf das Ereignis folgenden Monatsende, ohne dass es hierzu einer gesonderten Kündigung bedarf.
3.3. Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber den aus einer vorzeitigen Beendigung des Nutzungsüberlassungsvertrags resultierenden Schaden zu ersetzen, wenn die vorzeitige Beendigung aus Gründen erfolgt, die der Mitarbeiter zu vertreten hat.
3.4. Der Arbeitgeber behält sich vor, das Recht zur Nutzung des Fahrzeugs gegenüber dem Mitarbeiter bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweilig durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, insbesondere
a) bei einer Freistellung des Mitarbeiters nach Ausspruch einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags für die Dauer der Freistellung, beginnend mit dem Ende des Monats, in dem die Kündigung oder der Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgt sind;
b) wenn der Mitarbeiter beim Arbeitgeber eine Stelle außerhalb Europas antritt;
c) bei einem temporären Wegfall der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung für die Dauer des Wegfalls, z.B. bei Bezug von Krankengeld sowie Elterngeld;
d) im Falle von Gehaltspfändungen, sofern und solange durch die Pfändungsmaßnahme die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung entfällt.
3.5. Im Falle eines Widerrufs durch den Arbeitgeber entfällt die Pflicht zur Leistung der Umwandlungsrate durch den Mitarbeiter für die Dauer des Widerrufs.
3.6. Im Falle eines temporären Wegfalls der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung (Ziff. 3.4.c)) sowie im Falle einer Gehaltspfändung (Ziff. 3.4.d)) kann der Arbeitgeber anstelle des Widerrufs der Nutzungsmöglichkeit dem Mitarbeiter gestatten, die monatliche Umwandlungsrate direkt an den Arbeitgeber zu bezahlen. Ein Anspruch des Mitarbeiters hier auf besteht nicht. Der steuerliche Vorteil durch die Gehaltsumwandlung entfällt für diesen Zeitraum.
3.7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass die Nutzungsüberlassung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. In den in Ziff. 3.4.c) sowie 3.4.d) geregelten Fällen entspricht die vorstehend genannte Umwandlungsrate der auf Seite 1 ausgewiesenen Gesamtnutzungsrate.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:
Es gilt die folgende Regelung:
[quote]Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber den aus einer vorzeitigen Beendigung des Nutzungsüberlassungsvertrags resultierenden Schaden zu ersetzen, wenn die vorzeitige Beendigung aus Gründen erfolgt, die der Mitarbeiter zu vertreten hat.[/quote]
Wahrscheinlich wird im Einzelfall die Übernahme des Rads möglich sein, wenn Sie den Kaufpreis sofort voll bezahlen oder an der Stelle des Arbeitgebers in das Leasingverhältnis eintreten.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-