14. Oktober 2018
|
16:07
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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in meinen Augen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte nach deutschem Recht. Diese setzt einen Jagdschein voraus, den Sie zwar gemacht haben, der aber anerkannt werden muss. Einheitliche Vorschriften zur Erteilung und Anerkennung von europäischen Jagdscheinen gibt es nicht. Insoweit würden Sie wahrscheinlich mit § 15 V BJagdG Probleme bekommen. Dort setzt Absatz 5 voraus, daß derselbe nach deutschem Recht erteilt worden sein muss. Eine Anerkennung kann unter Berufung auf diese Norm durchaus verweigert werden, was auch mehrere Verwaltungsgerichte zu dieser Problematik bereits entschieden haben.
"Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen."
Der deutsche Jagdschein gilt als anspruchsvoll und international schwer. Diesen Standard versuchen die Behörden zu erhalten.
Bis dahin ist ein Waffenbesitz nicht erlaubt und sogar strafbar. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde und lassen Sie sich Rechtssicherheit durch Anerkennung / Nichtanerkennung ihres ausländischen Jagdscheines verschaffen.
Einen anderen Weg sehe ich hier ohne weitere Kenntnisse des Sachverhaltes erst einmal nicht.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Rückfrage vom Fragesteller
14. Oktober 2018 | 18:37
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
An welche Behörde muss ich mich denn wenden um den Jagdschein anerkennen zu lassen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Oktober 2018 | 16:35
Sehr geehrter Nachfragender,
Sie scheinen aus Bayern zu kommen.
Untere Jagdbehörde ist in den Landkreisen dort das jeweilige Landratsamt und in kreisfreien Städten die Stadt selber, Art. 49 I, II BayJG.
Mit besten Grüssen und viel Glück....
Fricke
RA