13. Februar 2019
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11:23
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die fristlose Kündigung ist immer dann möglich, wenn der Vertragsverstoß so schwerwiegend ist, dass ein Festhalten am Vertrag für eine der Parteien nicht mehr zumutbar ist (§ 626 Abs. 1 BGB).
Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig dann vor, wenn objektive Tatsachen das Arbeitsverhältnis schwerwiegend belasten. Grundsätzlich können dabei betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Gründe in Betracht kommen.
Vorliegend ist es so, dass grundsätzlich die Erlaubnis bestand, einen Betrieb zu eröffnen. Die Frage ist nun, wie die Erlaubnis auszulegen ist. Wenn sie auf die häusliche Behandlung für Familie beschränkt war, darf sie kein Konkurrenzunternehmen eröffnen. Hier wäre eine Kündigung begründet. Zudem ist es so, dass sie die Arbeitnehmerin abmahnen dürfen wegen des Diebstahls der Werbetexte. Das ist ein Verstoß gegen Urheberrechte.
Zusammengenommen würden beide Verstoß es rechtfertigen, dass Sie fristlos kündigen aus betrieblichen und persönlichen Gründen.
Es besteht die Möglichkeit mit einer sozialen Frist, außerordentlich zum Ende des Monats zu kündigen.
Wenn Sie fristlos kündigen sollten Sie zudem hilfsweise fristgerecht kündigen.
Ggf. sollten Sie überlegen, da Sie nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, einfach ordentlich ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Auch wenn nach dem BGB (622 BGB), soweit das bei Ihnen vereinbart ist, die Kündigungsfrist lang ist (4 Monate), ist es der einfachere Weg.
Die Formulierung ist so, dass Sie mitteilen, dass sie fristlos gekündigt ist. Dann teilen Sie die Gründe mit. Im Anschluss schreiben sie, dass hilfsweise, fristgerecht gekündigt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Wübbe