Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Die Kirchengemeinde ist ganz sicher kein Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, sondern als kleinste organisierte Einheit einer Kirche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 und Absatz 7 Weimarer Reichsverfassung.
Die eigentliche Frage, die sich jedoch in Ihrem Fall stellt, ist diejenige, ob einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zusteht.
Dies ist leider eindeutig zu verneinen, denn das Widerrufsrecht steht gem. § 355 Abs. 1 BGB nur dem Verbraucher zu . Gem. § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jedoch keine natürliche sondern eine juristische Person. Juristische Personen genießen keinen Schutz als Verbraucher, auch wenn sie nicht gewerblich tätig sind, sondern gemeinnützig wie eine Kirchengemeinde.
Ich bedaure, Ihnen insoweit keine günstigere Mitteilung zukommen lassen zu können und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Wenn §355 für die Kirchengemeinde nicht gilt, kann sie sich auf BGB §119 berufen, wenn der Abschluss eines Abo´s nicht deutlich ersichtlich war?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn nicht klar bzw. deutlich sichtbar war, dass ein Abo abgeschlossen wurde, dann kann selbstverständlich die Kirchengemeinde das Rechtgeschäft gem. § 119 1. Alternative BGB wegen Inhaltsirrtum anfechten. Die Anfechtung muss gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich erfolgen. Sie hat zur Wirkung, dass das Rechtgeschäftgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist ( § 142 Abs. 1 BGB).
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt