Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen verletzt haben. Dies könnte der Fall sein, wenn Sie der Firma ein patentrechtlich geschütztes Logo entworfen haben und ihr die Nutzungsrechte daran übertragen haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Denn an einem geschützten Markenzeichen standen Ihnen keine Rechte zu, die Sie hätten übertragen können.
Sollte sich herausstellen, daß das Unternehmen mit der Verwendung des von Ihnen entworfenen Logos die Rechte Dritter verletzt hat, kann in der Tat die Möglichkeit des Regresses gegen Sie bestehen, da Sie, bevor Sie die Nutzungsrechte an diesem Logo hätten übertragen dürfen, sich hätten vergewissern können, ob das Logo nicht bereits marken- oder patentrechtlich geschützt ist. Entscheidend für das Bestehen eines solchen Anspruches ist auch, auf welcher vertraglichen Grundlage Sie das Logo gefertigt haben und an welche Vorgaben Sie gebunden waren. Hat man Ihnen das Design bereits vorgegeben, und verletzte bereits die Vorgabe das Markenrecht der Dritten, wird das Unternehmen Ihnen keinen Vorwurf machen können.
Ein solcher Regreßanspruch kommt aber natürlich auch nicht in Betracht, wenn das von Ihnen gefertigte Logo keine eingetragenen Rechte verletzt. Der Ausgang des von Ihnen erwähnten Verfahrens sollte zunächst abgewartet werden, weil erst, wenn das Verfahren für das Unternehmen negativ ausgeht, überhaupt erst die Frage, ob Sie zum Regreß verpflichtet sind, aktuell wird. Sollte dieser Fall eintreten, empfehle ich Ihnen allerdings, einen Anwalt aufzusuchen um die Rechtslage konkret klären zu lassen und prüfen zu lassen, ob Sie sich tatsächlich vertragswidrig verhalten haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe nicht ein bereits geschütztes Logo verwendet sondern ein neues entworfen. Jedoch hat jemand beim Patentamt einen Einspruch dagegen eingelegt. Meine direkte Frage ist: Bin ich als Grafiker verpflichtet (und überhaupt in der Lage) auszuschließen, ob nicht irgendwi auf der Welt jemand wegen eventl. Ähnlichkein vorsichtshalber Einspruch einlegt. Ist das nicht der Job des Patentanwaltes, der die Eintragung der Marke vorgenommen und dafür vom Kunden bezahlt worden ist ?
Mit freundlichen Grüßen
T. Seiring
Sofern das Unternehmen einen Patentanwalt mit der Prüfung des von Ihnen entworfenen Logos beauftragt hat, wird man Ihnen keinen Vorwurf einer Patentrechtsverletzung machen können.
Nochmals: Das Unternehmen kann allenfalls Ansprüche gegen Sie geltend machen, wenn Sie den Vertrag über die Erstellung des Logos verletzt haben. Eine solche Verletzung sehe ich nur dann, wenn Sie ein geschütztes Logo verwendet haben und dies der Firma verkauft haben. Ob das der Fall ist, wird in der Tat nur ein Patentanwalt beurteilen können: Aber dann nicht pauschal in diesem Forum, sondern anhand einer konkreten Prüfung, die Sie in diesem Forum nicht erwarten können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt