aufgrund Ihres Einsatzes kann ich Ihnen in gebotener Kürze mitteilen:
1. Auch ein solcher "Sonntagskaufvertrag" gilt.
2. Es könnte ein Widerrufsrecht wegen Haustürgeschäfts vorliegen (vgl. §§ 312, 355 BGB). Wenn Sie mit dem Verkäufer vereinbart oder ihm zu verstehen gegeben hatten, dass dieser sich beim "Absprung" eines anderen Kunden sofort bei Ihnen meldet, stehen Ihre Chancen sehr schlecht. Ansonsten sehe ich gute Chancen, den Vertrag zu widerrufen und rückabzuwickeln.
3. Ein Aushändigen der AGB nach Vertragsschluß (gegenüber einem Verbraucher) führt dazu, dass die AGB nicht gelten. Der Vertrag bleibt aber i.Ü. wirksam.
4. Wenn die AGB nicht gelten, dürfte auch die Abschlagszahlung u.a. hinfällig sein, es sei denn Sie wurden in anderer Weise darauf hingewiesen. Das Vorbringen der Gegenseite erscheint eher als Verlegenheitsargument. Grundsätzlich ist allerdings eine Regelung für eine Abschlagszahlung in einem Kaufvertrag nicht erforderlich.
Ihre Chancen auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages ohne Abschlagszahlung u.ä. sehen auf den ersten Blick recht gut aus. Wenn Sie dies wünschen, sollten Sie schon jetzt und unverzüglich gegenüber dem Verkäufer den Kaufvertrag widerrufen (schriftlich per Einschreiben/Rückschein zur Beweissicherung). Damit verlieren Sie keine Zeit. Daneben sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden, der die Frage des Haustürwiderrufs und der Abschlagszahlung nochmal genau prüfen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schneider
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dr. Renè Schneider,
vielen Dank für Ihre schnelle und aussagekräftige Antwort zu meinem geschilderten Fall.
Nach fristgerechtem Widerruf kam nun die Aufforderung des Händlers wegen Erfüllungsverweigerung den Restbetrag bis zum 10.12.07 zu überweisen. Welche Vorgehensweise empfehlen Sie, damit die Möglichkeit der Rückabwicklung zumindest gewahrt bleibt.
Würden Sie eine Prüfung vornehmen, wenn Ihnen die Daten vorliegen? Oder empfehlen Sie eine KolleginKollegen vor Ort und wenn ja welche Kanzlei?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen verbleibe ich mit freundlichen
Grüssen
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Gegner ist offensichtlich uneinsichtig, was den Gang zum Rechtsanwalt fast unumgänglich macht. Sie sollten einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, weil z.B. die evtl. Beweisfragen rund um den Telefonanruf damit effektiver gelöst werden können (auch könnte ein Gespräch von Anwalt zu Verkäufer dem Letzteren seine evtl. schwächere Position deutlicher klarmachen).
Die Angelegenheit selbst scheint von keiner besonderen Schwierigkeit zu sein, so dass Sie praktisch jeden zugelassenen Rechtsanwalt (mit zivilrechtlicher Ausrichtung) beauftragen können. Das ist für jeden Anwalt "Standardkost".
MfG
Dr. Schneider
Rechtsanwalt